Tz. 127

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Übernimmt die Kap-Ges/Gen ein WG, auf das der Einbringende eine Tw-Abschr vorgenommen hat und dessen gW am stlichen Übertragungsstichtag noch nicht wieder auf den urspr Wert angestiegen ist, geht eine potentielle Wertaufholung (Zuschreibungsverpflichtung) nicht auf die Übernehmerin über (glA s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 99; s Herzig/Rieck/Gehring, BB 1999, 575 (579)). Entwickelt sich der Wert eines zum gW übernommenen WG nach oben (zB bei der Beteiligung an einer Kap-Ges), kommt § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 oder Nr 2 S 3 EStG nicht zur Anwendung. Denn der von der Übernehmerin angesetzte (niedrigere) gW zum stlichen Übertragungsstichtag, dh zum Anschaffungszeitpunkt (s Tz 121), wird von § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG als eigene stliche "AK" bestimmt. Somit begrenzt dieser Wert nach oben hin gem § 6 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG die maximale Bewertung des WG (fortgeführte AK als Obergrenze der Wertaufholung); eine darüber hinausgehende Zuschreibung ist auch bei entspr Wertanstieg nicht zulässig (glA s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 246; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 99; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 409). Eine Berücksichtigung der originären AK oder HK des Einbringenden ist im Gegensatz zum Ansatz mit dem gW bei Umwandlung nach dem UmwG (s Tz 132 iVm s Tz 86) nicht zulässig. Denn die übernehmende Gesellschaft als Erwerberin iRe Anschaffungsgeschäfts tritt einerseits nicht in die stliche Rechtsstellung des Einbringenden ein und hat andererseits eigene AK für die WG, die gem § 6 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 EStG für die Bewertung der WG maßgebend sind.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Zuschreibungsverpflichtung gem § 7 Abs 1 S 7 Hs 2 EStG (s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 246).

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