Tz. 86

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die übernehmende Gesellschaft ist als stliche Rechtsnachfolgerin gezwungen, nach den Grundsätzen des § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 und Nr 2 S 3 EStG an Bil-Stichtagen, die dem Einbringungszeitpunkt folgen, eine Wertaufholung vorzunehmen. Diese Problematik ergibt sich, wenn der Einbringende WG des AV oder UV mit dem niedrigeren Tw bewertet hat (Tw-Abschr) und dieser niedrigere Tw auch noch zum stlichen Einbringungsstichtag Bestand hat (s u). Das Wertaufholungsgebot ist von der (aufnehmenden) Kap-Ges/Gen zu beachten, wobei der für das WG angesetzte Zwischenwert die Bewertungsuntergrenze und die vom Einbringenden aufgewendeten (fortgeführten) AK oder HK – welche der Übernehmerin als stliche Rechtsnachfolgerin zuzurechnen sind – die Bewertungsobergrenze darstellen (s Tz 57, 58; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 74; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 199).

Eine Wertaufholung bei der Übernehmerin kommt nur in Frage, wenn die BV-Mehrung bei der übernehmenden Gesellschaft erfolgt; dh wenn die Erhöhung des Tw nach dem stlichen Übertragungsstichtag eintritt. Ist der Tw bereits zum stlichen Übertragungsstichtag höher als der Bw, muss die Wertaufholung in der stlichen Schluss-Bil für den eingebrachten Betrieb, für die die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze (dh insbes § 6 EStG) gelten, berücksichtigt werden. Dies führt zu einem lfd Gewinn noch beim Einbringenden und zu einer Erhöhung der Bw des eingebrachten (Teil-)Betriebs iSd § 20 Abs 2 S 2 iVm § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG.

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