Tz. 129

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Als Wert einer Pensionsverpflichtung gilt gem § 20 Abs 2 S 1 UmwStG der Wert gem § 6a EStG (auch wenn im Übrigen die Sacheinlage mit dem gW angesetzt wird, s § 20 UmwStG Tz 199). Dies entspr der Verw-Auff zum bisherigen Recht (s UmwSt-Erl 1998 Rn 22.12). Anzusetzen ist danach

  • bei Pensionsanwartschaften vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der nach § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG zu berechnende Wert; dabei ist als Beginn des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Eintritt in den Betrieb des Einbringenden maßgebend (s UmwSt-Erl 2011 Rn 23.18; das Nachholverbot des § 6a Abs 4 EStG ist bei der Übernehmerin als entgeltliche Erwerberin unbeachtlich, s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 477; s Merkert, in Bordewin/Brandt, § 22 UmwStG Rn 31),
  • bei aufrechterhaltenen Pensionsanwartschaften nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten oder bei bereits lfd Pensionszahlungen der Barwert der künftigen Pensionsleistungen (s § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG).
 

Tz. 130–131

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Vorläufig frei.

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