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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.3 Gemeiner Wert (Regelbewertung und Bewertungsobergrenze)

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 199

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Der Bewertungsrahmen ist hinsichtlich der Obergrenze (s § 20 Abs 2 S 2 UmwStG: "... höchstens jedoch mit dem Wert iSd S 1 ...") ggü der bisherigen Rechtslage geändert. Statt des Tw ist nunmehr der gW (im Wirtschaftsleben auch: Verkehrswert oder Marktwert) gem § 20 Abs 2 S 1 UmwStG als Höchstbewertung maßgebend (dazu s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 9). Gleichzeitig ist der gW gem § 20 Abs 2 S 1 UmwStG der Regelbewertungsmaßstab, wenn kein ausdrücklicher (und wirksamer) Antrag auf (abw) Minderbewertung gem § 20 Abs 2 S 2 und 3 UmwStG (s Tz 211ff) erfolgt.

Der gW ergibt sich mangels einer eigenen Definition im UmwStG oder in anderen EinzelSt-Ges zum ErtrStR (insbes dem EStG, s Urt des BFH v 12.04.2017, BFH/NV 2018, 58 unter Rn 18) aus den allg Bewertungsvorschriften des BewG (s § 1 Abs 1 BewG iVm § 9 Abs 2 und 3 BewG; allg Auff, zB s Menner, in H/M/B, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 417; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 241; s Nitzschke, in B/H, § 20 UmwStG 2006 Rn 78). Danach wird der gW – als objektiver Wert – durch den Preis bestimmt,

  • der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (dh Verkauf nach marktwirtsch Grundsätzen ohne Zwang oder Notlage beim Verkäufer und Käufer; s R B 9.1 ErbStR 2019
  • nach der Beschaffenheit des WG (tats und rechtliche Verhältnisse)
  • unter Außerachtlassung ungewöhnlicher (keine ungewöhnlichen Umstände sind solche, die für die Allgemeinheit gelten; nicht ungewöhnlich idS ist zB ein nur begrenzter potentieller Käuferkreis für das Bewertungsobjekt; zu den ungewöhnlichen Verhältnissen, die bei der Ermittlung des gW unberücksichtigt bleiben, zählen zB vertragliche Preisvorgaben für die Übertragung von Beteiligungen an Pers-Ges oder Anteilen an Kap-Ges; dies kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden, s R B 9.2 Abs 1 und 3 E...

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