Tz. 123

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei abnutzbaren WG kann die übernehmende Gesellschaft – wie ein Erwerber der WG durch entgeltliches Anschaffungsgeschäft – die Abschr-Methode iRd ges Möglichkeiten frei wählen. Eine Bindung an die beim Einbringenden (kein Rechtsvorgänger, s Tz 120) erfolgte Abschr-Methode besteht nicht (ebenso s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 93; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 243). Entscheidet sich die aufnehmende Kap-Ges/Gen für eine andere Abschr-Methode als beim Einbringenden, liegt demzufolge auch keine Änderung der Abschr vor. Aus diesem Grund ist § 7 Abs 3 S 3 EStG unbeachtlich, der einen Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA als unzulässig bestimmt. Zur erstmaligen Festlegung der AfA der "angeschafften" WG gehört auch die Schätzung der betriebsgewöhnlichen (Rest-)Nutzungsdauer zum Stichtag der stlichen Einbringung (ebenso s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 93; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 243). Die bisher beim Einbringenden bestimmte Nutzungsdauer ist für die AfA bei der übernehmenden Gesellschaft als "Erwerberin" der eingebrachten WG nicht maßgebend. Diese Grundsätze gelten nicht nur im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs, sondern auch bei der Übertragung eines MU-Anteils einer weiterbestehenden Pers-Ges mit Erstellung einer positiven Ergänzungs-Bil für die Übernehmerin (s Urt des BFH v 20.11.2014, BStBl II 2017, 34; zur AfA-Berechnung s Schr des BMF v 19.12.2016, BStBl I 2017, 34).

Für die Abschr des mit der Einbringung der betrieblichen Sachgesamtheit "angeschafften" Geschäfts- oder Firmenwerts (s § 20 UmwStG Tz 200, 201) gilt § 7 Abs 1 S 3 EStG.

Fällt bei der Einbringung in eine bestehende Kap-Ges/Gen der Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags nicht auf den Beginn des Wj der Übernehmerin, ist § 7 Abs 1 S 4 EStG zu beachten (zeitanteilige AfA).

 

Tz. 124

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die übernehmende Gesellschaft kann keine Abschr geltend machen, die eine Herstellereigenschaft voraussetzt. Denn die Übernehmerin hat gem der Fiktion in § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG die WG angeschafft (und nicht hergestellt). Aus diesem Grund kann zB im Fall der Einbringung eines Gebäudes eine degressive AfA nach § 7 Abs 5 EStG nicht fortgeführt werden, wenn der stliche Übertragungsstichtag nach dem Jahr der Gebäudeherstellung liegt (glA s Urt des FG Köln v 11.04.2001, EFG 2001, 962, Rev wurde zurückgenommen; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 99; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 243; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 74).

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