Tz. 28

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach der hM (s Hüffer, 12. Aufl, § 304 AktG, Rn 4; s Paulsen, in MüKom AktG, 4. Aufl, § 304 Rn 33; s Emmerich, in Emmerich/Habersack, 8. Aufl, § 304 AktG Rn 23; s Hasbach, DStR 2019, 81; s Koppensteiner, in Kölner Komm, 3. Aufl, § 304 AktG Rn 22ff; s Walter, in B/W, § 16 KStG Rn 14; s Frotscher, in F/D, § 16 KStG Rn 9; s Rödder/Joisten, in R/H/N, 2. Aufl, § 16 KStG Rn 49; s Stephan, in Schmidt/Lutter, Komm zum AktG, 3. Aufl, § 304 AktG Rn 26ff und s Sauter/Heurung, GmbHR 2001, 754) wird die Az zivilrechtlich vom OT geschuldet, und zwar auch dann, wenn vertraglich die OG zur Auszahlung aus vom OT zur Verfügung gestellten Mitteln verpflichtet worden ist (dazu auch s Tz 49). Wegen der Verpflichtung zur Einbehaltung von KapSt s Tz 73. Bei Zugrundelegung der hM, wonach die Az stets vom OT geschuldet wird, müsste die OG korrekterweise einen gegen den OT gerichteten Rückforderungsanspruch aktivieren, falls sie selbst die Az gezahlt hat; beim OT wäre eine entspr Verpflichtung auszuweisen. Den sog Grundfall, in dem die OG die Az leistet und ihr Einkommen dem OT nur in geschmälerter Höhe zuzurechnen ist (s Tz 48ff), dürfte es dann gar nicht geben. Es wäre in allen Fällen entspr § 16 S 2 KStG (sog gegenläufige Zurechnung, dazu s Tz 50) zu verfahren, was uE zutr wäre.

 

Tz. 29

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach Auff des BGH (s Urt des BGH v 19.04.2011, DB 2011, 1385) entsteht der Anspruch auf Zahlung eines jährlichen festen Ausgleichs als regelmäßig wiederkehrender Anspruch jedes Jahr neu und nicht als betagter Anspruch bereits bei der Eintragung des Beherrschungs- und GAV in das H-Reg des abhängigen Unternehmens. Der Entstehungszeitpunkt ist danach "das Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen HV der abhängigen Gesellschaft", soweit im Beherrschungs- und GAV zugunsten der außenstehenden Aktionäre nichts anderes vereinbart ist. Nach dem oa Urt des BGH werden die außenstehenden AE mit der Eintragung des GAV im H-Reg nur dem Grunde nach zum Ausgleich berechtigt; der Anspruch auf die jeweilige konkrete jährliche Az entsteht originär erst in der Person desjenigen, der in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Zahlungsanspruchs Außenstehender ist. Ebenso s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 16 KStG Rn 6). Wegen der ausführlichen Auseinandersetzung mit der oa Rspr des BGH s Walter (in B/W, § 16 KStG Rn 32). Zu Veräußerungsfällen s Tz 12.

Sind Az in Form eines variablen Ausgleichs vereinbart, entsteht nach der Anspruch mit Fassung des Gewinnverwendungs-Beschl beim OT. Ebenso s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 16 KStG Rn 6) und s Walter (in B/W, § 16 KStG Rn 32). AA s Frotscher (in F/D, § 16 KStG Rn 38).

Der Zeitpunkt der Entstehung des Ausgleichsanspruchs hat auch für die Frage Bedeutung, ob ein AE außenstehend iSd § 304 AktG ist (s Tz 11).

 

Tz. 30

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Fälligkeit einer Az wird nach hM uE zutr wie folgt differenziert: Bei variablen Az wird auf den Zeitpunkt des Gewinnverwendungs-Beschl des OT und bei Az in Form eines Festbetrags auf den Zeitpunkt des Beschl über die Feststellung des Jahresabschlusses des OT abgestellt, falls im GAV nichts anderes zugunsten des Außenstehenden geregelt ist (s Walter, in B/W, § 16 KStG Rn 32; s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 16 KStG Rn 6 und s Frotscher, in F/D, § 16 KStG Rn 39). Knüpft die Az an die Dividende des OT an, wird der Anspruch mit dem Gewinnverwendungs-Beschl des OT fällig (s Baldamus, Ubg 2010, 483, 490 und s Frotscher, in F/D, § 16 KStG Rn 40).

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