5.2.8.1 Einbringung durch eine natürliche Person

 

Tz. 236

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Bei natürlichen Personen als Einbringende gehört der Gewinn aus der Einbringung (inkl ggf eines Entnahmegewinns) grds nicht zum Gewerbeertrag (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 284).

 

Tz. 237

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Ausnahmsweise ergibt sich eine GewSt-Pflicht bei der Einbringung von MU-Teil-Anteilen, bei Anteilen an einer Pers-Ges des gew Grundstückshandels oder in den Fällen des § 18 Abs 4 UmwStG (Einzelheiten s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 285).

5.2.8.2 Einbringung durch eine Körperschaft

 

Tz. 238

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Wird der Betrieb oder Teilbetrieb einer Kap-Ges (oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder VVaG) eingebracht, gehört ein Einbringungsgewinn zum Gewerbeertrag, soweit dieser nicht nach § 8b Abs 2 KStG stbefreit ist (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 286).

 

Tz. 239

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Erfolgt die (Teil-)Betriebseinbringung durch Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht in § 2 Abs 2 S 1 GewStG genannt sind, gehört der Einbringungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag (zB Einbringung eines BgA einer jur Pers d öff Rechts oder eines wG eines Vereins). Denn hier sind die Grundsätze anzuwenden, die für natürliche Personen gelten (s Tz 236 f; s Lenski/Steinberg, GewStG § 7 Rn 336; Ausnahme s Tz 242).

 

Tz. 240

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Wird die Beteiligung an einer Kap-Ges gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG eingebracht, entsteht ein Gewerbeertrag nach § 7 S 1 GewStG nur, soweit der Einbringungsgewinn (ausnahmsweise) nicht nach § 8b Abs 2 KStG stbefreit ist (s Tz 218). Denn § 8b Abs 2 KStG ist eine sachliche St-Befreiung, die auch für GewSt-Zwecke gilt, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 286.

 

Tz. 241

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Werden durch eine Kö MU-Anteile oder der Anteil eines phG an einer KGaA eingebracht, ist zu differenzieren, ob ein Einbringungsgewinn in EHZ vor 2002 oder ab dem EHZ 2002 entstanden ist (EHZ ist stets das Kj, s § 14 S 2 GewStG).

 

Tz. 242

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

a) Gewinne aus der Einbringung mit einem stlichen Übertragungsstichtag vor dem 01.01.2002

Gewinne aus der Einbringung von MU-Anteilen gehören nicht zum Gewerbeertrag (s Abschn 40 Abs 2 S 3 GewStR). Dies gilt selbst dann, wenn der MU-Anteil selbst einbringungsgeborenen ist, dh durch die Einbringung eines (Teil-)Betriebs in eine Pers-Ges erworben worden ist (s Urt des BFH v 27.03.1996, BStBl II 1997, 224; Patt, DStZ 1998, 156).

 

Tz. 242/1

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

b) Gewinne aus der Einbringung mit einem stlichen Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2001

Durch das UntStFG ist in § 7 GewStG ein neuer S 2 eingefügt worden. Danach gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des MU-Anteils oder des Anteils eines phG an einer KGaA soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter MU entfällt (s § 7 S 2 Nr 2 und 3 GewStG idF des UntStFG). GewStpfl ist somit nicht nur der VG von Kap-Ges als MU, sondern auch von allen anderen Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen. Für letztere wurden bisher die Grundsätze angewendet, wie sie für natürliche Personen gelten (s Tz 239). Die Einbringung eines MU-Anteils in eine Kap-Ges gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG ist eine Veräußerung iSd § 7 S 2 GewStG (s Vor § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 31). Ergibt sich infolge eines (freiwilligen oder ges vorgeschriebenen) Zwischenwertansatzes oder Tw-Ansatzes ein Einbringungsgewinn (VG), gehört dieser zum Gewerbeertrag der MU-Schaft, deren MU-Anteil eingebracht wird, oder zum Gewerbeertrag der KGaA, an der die Stellung als phG besteht. Dies gilt erstmals für Einbringungsgewinne, die im EHZ 2002 (also nach dem 31.12.2001) anfallen (s § 36 Abs 1 GewStG idF des UntStFG). Da der Einbringungsgewinn mit Ablauf des stlichen Vermögensübergangs auf die Kap-Ges entsteht (s Tz 254), ist hinsichtlich der Anwendungsregelung auf den rückbezogenen stlichen Übertragungsstichtag gem § 20 Abs 7 und 8 UmwStG abzustellen (s Tz 149 ff).

5.2.8.3 Einbringung durch eine gewerbliche Mitunternehmerschaft

 

Tz. 242a

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Einbringung des Betriebs durch eine Pers-Ges gehört grds nicht zum Gewerbeertrag, ab 2002 ist jedoch § 7 S 2 GewStG zu beachten (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 289).

 

Tz. 242b

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Gleiches gilt, wenn eine gew tätige oder geprägte MU-Schaft ihren Teilbetrieb in eine Kap-Ges gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG zu Zwischenwerten oder Tw einbringt (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 290 mit Beispiel).

 

Tz. 242c

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Bringt eine gew MU-Schaft gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG ihren MU-Anteil in eine Kap-Ges ein, gehört ein Einbringungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag der MU-Schaft, wenn der stliche Übertragungsstichtag (s § 20 Abs 7 und 8 UmwStG) vor dem 01.01.2002 liegt (s Abschn 39 Abs 1 S 2 Nr 1 S 12 GewStR). Bei einer Einbringung nach dem 31.12.2001 ist der Einbringungsgewinn allerdings gem § 7 S 2 Nr 2 GewStG idF des UntStFG gewstpfl (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 291).

 

Tz. 242d

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Eine GewSt-Pflicht im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils besteht insoweit nicht, als der Einbringungsgewinn anteilig auf stille Reserven von im MU-Anteil enthaltenen Anteilen an Kap-Ges e...

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