Tz. 149

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Liegen die Voraussetzungen der Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG vor, ›gelten für die Bewertung des eingebrachten BV und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze‹ (§ 20 Abs 1 S 1 UmwStG). Zentrale und bedeutsamste Rechtsfolge der Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG ist das Wahlrecht gem § 20 Abs 2 S 1 UmwStG, das eingebrachte BV oder die Beteiligung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG entgegen den allgemeinen Grundsätzen der Gewinnermittlung mit dem Bw oder Tw oder jedem beliebigen Wert zwischen dieser Ober- und Untergrenze (sog Zwischenwert) anzusetzen. Dieses Bewertungswahlrecht steht (nur) der aufnehmenden Kap-Ges zu und entscheidet über die weitere stliche Behandlung des übernommen Vermögens:

durch den Bewertungsansatz werden die Grundlagen für die Gewinnermittlung der Kap-Ges gelegt zur Bestimmung ihres kstlichen Einkommens. Übernimmt die Kap-Ges zB die Bw des eingebrachten Vermögens, muss sie bei einer Veräußerung der WG die stillen Reserven versteuern.
die Bewertung der eingebrachten WG ist auch maßgeblich für die Frage, ob die übernehmende Kap-Ges Bewertungswahlrechte, Abschr-Methoden, Besitzzeiten etc fortführen kann (s § 22 Abs 1 bis 3 UmwStG).

Gleichzeitig hat die Ausübung des Bewertungswahlrechts durch die Übernehmerin auf Grund einer Werteverknüpfung (s § 20 Abs 4 S 1 UmwStG) unmittelbare Auswirkungen auf die stlichen Verhältnisse des Einbringenden. Der konkrete Ansatz des Sacheinlagegegenstands bei der Übernehmerin

bestimmt den Veräußerungspreis für das eingebrachte Vermögen (die Fortführung der Bw bedeutet keine St-Belastung (ESt, KSt und GewSt) für den Einbringenden; ein Wertansatz oberhalb des Bw (oder AK) führt hingegen zu einem Einbringungsgewinn, der von der einbringenden Person zu versteuern ist) und
die AK für die erhaltenen neuen Anteile an der Übernehmerin (und damit Umfang der St-Verstrickung in den Anteilen und Höhe des späteren VG nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG).

Das Bewertungswahlrecht für das übernommene Vermögen kann nur einmal ausgeübt werden. Eine Änderung des Wertansatzes durch die Übernehmerin ist auf Grund der stlichen Folgewirkungen – nicht nur für ihre eigene Gewinnermittlung, sondern auch für den Einbringenden – unzulässig (s Tz 170). Der stliche Wertansatz hat grds in Übereinstimmung mit dem Ansatz in der H-Bil der Übernehmerin zu erfolgen (s Tz 163 ff). Sollte ausnahmsweise ein Bw-Ansatz nach hr-lichen Vorschriften nicht möglich sein, wird dadurch das stliche Bewertungswahlrecht nicht eingeschränkt (s § 20 Abs 2 S 2 UmwStG). Die Bw-Fortführung in der St-Bil und damit die St-Neutralität der Umstrukturierung sind in diesem Fall gegeben. Aus stlichen Gründen unterliegt das Bewertungswahlrecht jedoch in bestimmten Fällen ges Beschränkungen (s Tz 174 ff) oder ist gänzlich ausgeschlossen (s § 20 Abs 3 UmwStG, s Tz 184 ff).

Entsteht auf Grund der Ausübung des Bewertungswahlrechts ein Einbringungsgewinn, ist dieser Gewinn nach den für den Einbringenden geltenden stlichen Vorschriften zu versteuern. § 20 Abs 5 UmwStG enthält jedoch besondere Regelungen für den Tarif und die Freibeträge nach den §§ 16 Abs 4 und 17 Abs 3 EStG, wenn Einbringender eine natürliche Person ist. Danach unterliegt ein Einbringungsgewinn – soweit nicht das Halbeinkünfteverfahren greift – grds der Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 EStG oder auf Antrag nach § 34 Abs 3 EStG. Dabei spielt keine Rolle, ob der Gewinn auf Grund eines Tw-Ansatzes oder nur eines Zwischenwertansatzes zustande gekommen ist (s Tz 226 ff). Die Tarifvergünstigung für den Einbringungsgewinn infolge nur tw Aufdeckung der stillen Reserven – einer Besonderheit des § 20 UmwStG – ist durch eine Neufassung des § 20 Abs 5 UmwStG iRd UntStFG für Einbringungen ab 01.01.2002 an die allgemeinen Grundsätze des § 34 EStG angepasst worden. Danach ist § 34 Abs 1 und 3 EStG nur (noch) bei einem Ansatz des eingebrachten Vermögens mit dem Tw anzuwenden (s Tz 224a, 231a und 233).

Die Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG kann mit Wirkung für die ESt, KSt und GewSt des Einbringenden und der Übernehmerin auf Antrag rückbezogen werden (s § 20 Abs 7 und 8 UmwStG, s Tz 249 ff). Der gewählte stliche Übertragungsstichtag bestimmt

bis zu welchem Stichtag das eingebrachte BV und daraus resultierende Eink dem Einbringenden zuzurechnen sind,
wann ein Einbringungsgewinn entsteht,
wann ein Entnahmegewinn aus der Zurückbehaltung unwesentlicher WG beim Einbringenden anzusetzen ist,
zu welchem Stichtag das Bewertungswahlrecht der Übernehmerin besteht und auf welchen Stichtag sich die ges Einschränkungen der Bewertung beziehen und
ab welchem Zeitpunkt das eingebrachte Vermögen der Übernehmerin zuzurechnen ist und somit der KSt unterliegt.
 

Tz. 150

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Übersicht über die Auswirkungen des Bewertungswahlrechts für den Einbringenden und die Übernehmerin

a) BW-Ansatz

b) Zwischenwert-Ansatz

c) Tw-Ansatz

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