Tz. 249

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der stliche Übertragungsstichtag hat entscheidende Bedeutung für die stliche Behandlung der Einbringung für alle beteiligten Stpfl. Mit Ablauf dieses Stichtags endet die letztmalige Zurechnung des eingebrachten Vermögens beim Einbringenden und beginnt die erstmalige Zurechnung bei der Übernehmerin nach der für Kap-Ges geltenden stlichen Vorschriften.

Der stlich maßgebende Übertragungszeitpunkt ist grds der Übergang des wirtsch Eigentums an den WG der Sacheinlage auf die Kap-Ges. Dies ist der im Einbringungsvertrag bestimmte Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (s Schr des BMF v. 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.18) bzw im Fall der Einbringung durch Verschmelzung oder Spaltung (spätestens) die Eintragung der Umwandlung im H-Reg (s Friederichs in H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 20 Rn 266 zweifelnd, ob das wirtsch Eigentum schon vorher mit der Wirksamkeit des Umwandlungs-Beschl übergeht).

Zur stlichen Rückwirkung auf Antrag gem § 20 Abs 7 S 1 iVm Abs 8 UmwStG (grds inhaltsgleich mit der Rückbeziehung gem § 20 Abs 5 S 1 iVm Abs 6 UmwStG idF des SEStEG s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 302.

Die Rückbeziehung nach § 20 Abs 7 UmwStG ist nur Rechtsfolge der Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG. Der Übertragungsstichtag hat daher keine Auswirkung auf die Tatbestandsmäßigkeit der Sacheinlagevoraussetzungen. Insbes können durch die Verhältnisse am rückbezogenen Übertragungsstichtag nachträglich nicht die Voraussetzungen einer Sacheinlage geschaffen werden. Genauso ist im Fall der Annahme einer Sacheinlage unerheblich, wenn im Zeitpunkt des rückbezogenen Übertragungsstichtags die Voraussetzungen des Sacheinlagegegenstands nach § 20 Abs 1 UmwStG (noch) nicht erfüllt waren (zum Zeitpunkt der Betriebseigenschaft: s Tz 40 f; zur Beurteilung des Teilbetriebs: s Tz 75 und zu den Voraussetzungen der Beteiligung an einer Kap-Ges iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG: s Tz 117).

 

Tz. 250

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Rückbeziehung der Einbringung muss beantragt werden. Auf formfreien Antrag, der keiner Zustimmung/Genehmigung des FA bedarf, besteht ein Anspruch – in den Grenzen des § 20 Abs 8 UmwStG – auf die ges zugelassene (echte) Rückwirkung gem § 20 Abs 7 S 1 UmwStG (zum Antrag s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 304).

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