Tz. 254

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Das Einkommen und Vermögen des Einbringenden und der aufnehmenden Kap-Ges sind so zu ermitteln, als ob der Sacheinlagegegenstand mit dem gewählten stlichen Übertragungsstichtag auf die Übernehmerin übergegangen wäre (s § 20 Abs 7 S 1 UmwStG). Zeitpunkt des fiktiven Vermögensübergangs ist das Ende des Übertragungsstichtags (s Tz 250 ff) – quasi als letzter Geschäftsvorfall (s § 20 Abs 7 S 1 UmwStG: ›... mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags ...‹) – und nicht etwa der Beginn des folgenden Tages. Zu den Folgen für den Bewertungszeitpunkt, die übernehmende Gesellschaft, den Einbringenden und die erhaltenen Anteile, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 311.

Mit dem rückbezogenen Übertragungsstichtag werden dem Einbringenden die einbringungsgeborenen Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges zugerechnet (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.19). Dies gilt auch für die St-Freiheit oder StPflicht eines Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile im Hinblick auf die Berechnung der Behaltefristen der §§ 30 Nr 40 S 4 EStG und 8b Abs 4 S 2 KStG. Der rückbezogene Übertragungsstichtag – und nicht der tats Zeitpunkt der Einbringung – markiert des Beginn der stlichen Behaltefrist (hA, s § 3 Nr 40 EStG Tz 87 und s § 8b KStG Tz 87).

 

Tz. 255

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die stliche Rückwirkung gem § 20 Abs 7 S 1 UmwStG gilt nicht für alle St-Arten. Für St, die nicht an das Einkommen (Ertrag) oder das Vermögen der beteiligten Unternehmen anknüpfen (wie die ESt, KSt und GewSt), gilt die Fiktion der rückwirkenden Übertragung nicht (insbes die USt, die GrESt, ErbSt, InvZul, dazu s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 312.

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