Tz. 274

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Das Wahlrecht zum St-Abzug kann und muss pro Staat ausgeübt werden (s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 283; s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 106; s R 26 Abs 3 S 4 KStR 2015). Dies folgt daraus, dass auch die Anrechnung der Per-country-limitation unterliegt (s Tz 140, 246) und § 34c Abs 2 EStG immer nur "statt der Anrechnung" zur Anwendung kommt. Das Wahlrecht kann deswegen auch nur einheitlich für alle grds der Anrechnung unterfallenden Eink aus einem Staat ausgeübt werden (ebso s Staats, in R/H/N, § 26 Rn 102; aber s Tz 277 zur Anrechnung fiktiver ausl St). Zu ausl Eink, die gesondert festzustellen sind, schon s Tz 47 f und zu von OG erzielten ausl Eink s Tz 52.

 

Tz. 275

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Zeitlich kann der Antrag mangels besonderer ges Bestimmung bis zur Bestandskraft, also auch noch im FG-Verfahren (wegen § 118 Abs 2 FGO aber wohl nicht mehr im Revisionsverfahren), gestellt oder zurückgenommen werden (so noch ausdrücklich s H 212c EStH 2002; aA s Staats, in R/H/N, § 26 Rn 99). Ist Bestandskraft eingetreten, ist ein später gestellter Antrag als solcher keine neue Tatsache iSd § 173 Abs 1 Nr 2 AO (allgemein zB s T/K, § 173 AO Rn 11; s Urt des BFH v 30.10.2003, BFH/NV 2004, 548; jeweils mwNachw) und auch kein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 Nr 2 AO, weil ansonsten die Bestandskraft-Grenze wirkungslos würde. Steht der Bescheid indes unter Vorbehalt der Nachprüfung, kann das Wahlrecht noch ausgeübt bzw rückgängig gemacht werden (s Urt des BFH v 03.02.1987, BFH/NV 1987, 751 zur Zusammenveranlagung; s T/K, § 164 AO Rn 8).

 

Tz. 276

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, er wird aber regelmäßig schon durch entspr Ausfüllen der St-Erklärungs-Vordrucke schriftlich gestellt. Auch in allen anderen Fällen ist Schriftform aus Nachweisgründen zu empfehlen.

 

Tz. 277

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Liegen Eink vor, bei denen kraft DBA die Anrechnung fiktiver ausl St durchzuführen ist, kann für diese Eink nicht statt dessen St-Abzug gewählt werden (s § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 6 S 2 letzter HS EStG,Tz 243). Jedoch ist es in solchen Konstellationen erlaubt, für die übrigen Eink aus dem gleichen Staat "isoliert" St-Abzug zu wählen (zust s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 289; auch s Tz 274), weil sich der Sinn des § 34c Abs 6 S 2 letzter HS EStG darin erschöpft, eine weitere Begünstigung (nur) bzgl derjenigen Eink auszuschließen, für die die Anrechnung fiktiver ausl St greift (teleologische Reduktion des § 34c Abs 6 S 2 letzter HS EStG). Für die anderen Eink aus diesem Staat besteht daher bei entspr Antrag ein ges Anspruch auf St-Abzug (insoweit aA die Fin-Verw, s Vfg der OFD Frankfurt v 21.09.1995, DB 1995, 2397: nur "billigkeitshalber").

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