Tz. 246
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Jedenfalls aus § 68a S 2 EStDV (iVm § 34c Abs 7 EStG iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG, s Tz 140) ergibt sich auch für DBA-Fälle, dass für die Rechtsfolge der Anrechnung (und ebenso für den St-Abzug nach § 34c Abs 2 EStG) eine konsequente Pro-Staat-Betrachtung ges vorgeschrieben ist. Der BFH neigt offenbar dazu, Gleiches auch schon unmittelbar aus den DBA herzuleiten (s Urt des BFH v 20.12.1995, BStBl II 1996, 261 zum DBA-CH).
Tz. 247
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Eine andere Frage ist, inwieweit die DBA evtl dazu zwingen, innerhalb des jeweiligen Staates nochmals nach abkommensrechtlichen Einkunftsarten zu unterscheiden (also eine Höchstbetragsberechnung "pro Einkunftsart" durchzuführen). Im Grundsatz ist dies nach den Besonderheiten des jeweiligen DBA zu entscheiden. Allein die Tatsache, dass die meisten DBA eine Aufzählung derjenigen abkommensrechtlichen Einkunftsarten enthalten, für die die Anrechnungsmethode anzuwenden ist (s Tz 206), rechtfertigt aber nach zutr hM nicht die Annahme einer solchen Aufteilung (zB s Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, MA Art 23A Rn 103 mwNachw), so dass solches für die allermeisten DBA ausscheiden wird.
Tz. 248
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Per-country-limitation ändert im Übrigen nichts daran, dass bei der Anrechnung diejenigen Eink außer Betracht bleiben müssen, die nach dem DBA in D stfrei bleiben (s Tz 251).
Tz. 249
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Im Übrigen s Tz 140 f zur Per-country-limitation.
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