5.2.1 Begünstigtes Vermögen

 

Tz. 87

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die Gegenstände der Einbringung in eine Pers-Ges sind in § 24 Abs 1 UmwStG abschließend aufgezählt. Danach kommen für eine begünstigte Einbringung nur in Frage:

 

Tz. 88

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Damit scheidet die Begünstigung der Einbringung eines einzelnen (außer: 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV) oder einer Vielzahl einzelner betrieblicher WG, die keinen (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil bilden, nach den Regeln des § 24 UmwStG aus (Rückschluss aus § 6 Abs 5 S 3 EStG; glA s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 24 UmwStG Rn 29; s Nitschke, in Blümich, § 24 UmwStG 2006 Rn 38; s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 12; zur Beurteilung der Einbringung von Einzel-WG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten s Tz 45ff).

Ebenso wird die Einbringung von PV nicht erfasst; auch eine analoge Anwendung des § 24 UmwStG scheidet aus (s Urt des BFH v 19.10.1998, BStBl II 2000, 230 unter 1. c) letzter Abs; s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 12; zur stlichen Behandlung der Einbringung von PV in eine Pers-Ges s Tz 56ff). Die Nichtanwendung des § 24 UmwStG auf PV ergibt sich auch aus § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG, wonach der Siebte Teil des UmwStG nur für "die Einbringung von BV durch Einzelrechtsnachfolge in eine Pers-Ges" gilt, und der Überschrift zu § 24 UmwStG.

5.2.2 Einbringungsgegenstand: Betrieb

5.2.2.1 Betriebliche Sachgesamtheit

 

Tz. 89

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Der Begriff des Betriebs ist in § 24 Abs 1 UmwStG – wie im übrigen UmwStG; zB: §§ 18 Abs 3, 20 Abs 1 – nicht weiter erläutert. Daraus wird zu Recht hergeleitet, dass die allg Grundsätze des ErtragSt-Rechts gelten und die Rspr zu den §§ 16 iVm 13, 15 und 18 EStG heranzuziehen ist. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs 1 UmwStG wird nicht danach differenziert, welche Eink der Einbringende mit dem Betrieb erzielt. Daher ist es zulässig, jede organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit, die auf die Erreichung eines arbeits- bzw produktionstechnischen Zwecks gerichtet ist, als Betrieb anzusehen, wenn sie der Erzielung von Gewinn-Eink nach § 2 Abs 2 Nr 1 EStG dient. Dies ist auch sachgerecht und entspr dem Sinn der St-Vergünstigung des § 24 UmwStG. Denn nicht nur im gew Bereich besteht die Notwendigkeit der Umstrukturierung. Auch freiberufliche Betriebe oder Betriebe der L + F müssen sich den sich ändernden wirtsch Verhältnissen anpassen und die Unternehmensform frei wählen können.

Hinsichtlich des Betriebsbegriffs im Einzelnen kann auf den inhaltsgleichen Begriff in § 20 Abs 1 UmwStG und die dortige Komm verwiesen werden (ebenso s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 241; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 24 UmwStG Rn 58; s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 25; ebenso Verw-Auff s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.03 iVm 20.05–08). Für den Betriebsbegriff gibt es keine europarechtliche Vorgabe, die zB die Zurückbehaltung funktional unwesentlicher WG oder die Einbringung eines Bertriebs im Aufbau ausschließen könnte. Insbes enthält die EG-FRL keine Betriebsdefinition; zudem ist die EG-FRL schon dem Grunde nach nur auf Umwandlungsvorgänge anwendbar, bei denen "EU-Kap-Ges" aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind (s Art 1 und 3 EG-FRL), was bei einer Einbringung gem § 24 Abs 1 UmwStG in eine Per-Ges idR nicht gegeben ist. Gegenstand einer Betriebseinbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG kann demnach zB sein:

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