Tz. 56
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Wird ein WG des PV an eine mitunternehmerische Pers-Ges veräußert, ist ein Veräußerungs-/Erwerbsgeschäft gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Veräußerer MU der Pers-Ges ist oder nicht. Rechtsgeschäfte zwischen MU und MU-Schaft, die zu üblichen Konditionen abgewickelt werden, sind ertragstlich anzuerkennen (ständige Rspr, zB s Urt des BFH v 11.12.2001, BStBl II 2002, 506 unter I. 1 mwNachw). Die erwerbende Pers-Ges hat das WG mit den AK zu erfassen. Ob sich beim Veräußerer ein stpfl Gewinn ergibt, hängt davon ab, ob das WG des PV gem §§ 17, 20 Abs 2, 23 EStG oder § 21 UmwStG (aF) stverstrickt ist. Eine entgeltliche Übertragung liegt auch dann vor, wenn die Pers-Ges ein Gesellschafterdarlehen gewährt (s Urt des BFH v 24.01.2008, BStBl II 2011, 617 unter II. 2. a); zur Abgrenzung des Eigen-Kap zum Gesellschafterdarlehen s Tz 61) oder wenn eine in Geld geschuldete Einzahlungsverpflichtung des Übertragenden in das Vermögen der Pers-Ges angerechnet wird.
Tz. 56a
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Ist der Kaufpreis unangemessen niedrig, ist der (teilentgeltliche) Vorgang in eine Veräußerung und im Übrigen in eine Einlage (unentgeltliche Überführung des WG) aufzuteilen ("strenge" Trennungstheorie, ständige Rspr, zB s Urt des BFH v 29.06.2011, BStBl II 2011, 873; s Schmudlach; NWB 2016, 3305 mit Bsp; s Schr des BMF v 11.07.2011, BStBl I 2011, 713 unter II. 2 d; die streitige Sicht zur Trennungstheorie im Fall der Übertragung von BV, dazu s Tz 51, hat auf die Beurteilung der Einbringung von PV keine Auswirkung; ebenso s Mitschke, FR 2013, 314; s Wendt, DB 2013, 834 unter V. 3. e); s Kulosa, in Schmidt, 36. Aufl, § 6 EStG Rn 697; aA s Strahl, FR 2013, 322 unter 5; im Gegenteil, der BFH zieht in seinem Vorlage-Beschl an den GrS v 27.10.2015 die strenge Trennungstheorie im PV dazu heran, diese Betrachtungsweise auch bei der teilentgeltlichen Übertragung im BV anzuwenden, BStBl II 2016, 81, unter Rn 58 und 59).
Tz. 56b
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Werden Einzel-WG des PV in eine (gew tätige oder geprägte) Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, liegt ein tauschähnlicher Vorgang vor. Dieser führt bei der aufnehmenden Pers-Ges zu einem Erwerbsgeschäft (zB iSd § 6b EStG; s Urt des BFH v 29.07.2015, BStBl II 2016, 593 unter Rn 22) und bei dem Übertragenden zu einem stpfl Veräußerungsgeschäft, wenn es sich um stverstricktes PV handelt (ständige Rspr; zB s Urt des BFH v 19.10.1998, BStBl II 2000, 230 für den Fall der Sachgründung; v 24.01.2008, BStBl II 2011, 617; v 24.01.2008, BStBl II 2011, 617 unter II. 2. b) und v 17.07.2008, BStBl II 2009, 464 unter I.1; hA s Kulosa, in Schmidt, 29. Aufl, § 6 EStG Rn 569 unter "Gesellschaftsrechtliche Einlagen"; s Weber-Grellet in Schmidt, 36. Aufl, § 17 EStG Rn 115; s S/H/S, 7. Aufl, § 22 UmwStG Rn 34; s Märkle, DStR 2000, 797; s Wendt, Stbg 2010, 145; s Schr des BMF v 29.03.2000, BStBl I 2000, 462; s Ley, KÖSDI 1999, 12 155 (12 160f); krit: s Schulze zur Wiesche, FR 1999, 519; s Reiß, DB 2005, 358; s Weidmann, FR 2012, 344). Die Einlagevorschriften des § 6 Abs 1 Nr 5 und 6 EStG sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Ebenfalls nicht einschlägig ist § 24 UmwStG, da Einzel-WG des PV nicht zu den in § 24 Abs 1 UmwStG aufgezählten begünstigten betrieblichen Sachgesamtheiten rechnen. Eine entspr Anwendung des § 24 Abs 1 UmwStG scheidet aus (s Tz 83). Aus diesem Grund hat die aufnehmende Pers-Ges die eingebrachten WG zwingend mit dem gW anzusetzen; die Aufstellung einer negativen Ergänzungs-Bil ist nicht zulässig. Der Veräußerer hat einen entspr VG.
Tz. 56c
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Fraglich ist die Differenzierung bei Übertragung eines WG auf eine (mitunternehmerische) Pers-Ges gegen Verbuchung auf einem "Kap-Konto". Zunächst ist zu prüfen, ob die Gutschrift auf dem "Kap-Konto" nach der ges und gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung – unabhängig von der Bezeichnung – auf einem (Unter-)Konto des Eigen-Kap oder einem Fremd-Kap (Forderungsanspruch des MU, dh entgeltliche Übertragung gegen Darlehen, s Tz 56) erfolgt (zur Abgrenzung s Tz 61). Erfolgt die Verbuchung auf einem EK-Konto, kann es sich um die Gewährung von Gesellschaftsrechten handeln (dh Veräußerung im Wege des tauschähnlichen Vorgangs, s Tz 56b) oder um eine unentgeltliche Übertragung (verdeckte Einlage) handeln (zu "Mischfällen" s Tz 56d). Die Übertragung wird uE gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vorgenommen, wenn der Einbringende das WG im Zuge des Erwerbs der MU-Stellung iRd Sachgründung oder zur Erweiterung der MU-Stellung infolge einer Sach-Kap-Erhöhung überträgt. Es muss also eine Erhöhung des Kap-Kontos bewirkt werden, das (nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen) für die Beteiligung an den Erträgen und am Gesellschaftsvermögen maßgebend ist (dh regelmäßig der feste Kap-Anteil oder das sog Kap-Konto I; auch wenn ein überschießender Betrag dem variablen Kap-Konto oder Rücklagenkonto gutgeschrieben wird, s Tz 56d; ebenso s Urt des BFH v 29.07.2015, BStBl II 2016, 583;...
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