Tz. 30

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die §§ 20 – 23 UmwStG enthalten keine Regelungen für eine eigene St-Art ›Umwandlungssteuer‹. Vielmehr werden hinsichtlich der Ertrag-St der an den Einbringungsvorgängen beteiligten Stpfl, besondere, dh den Einzel-St-Gesetzen vorrangige, Regelungen für die ESt, KSt und GewSt getroffen (s Tz 31 ff). Keine Bestimmungen weist das UmwStG zB für die USt oder die GrESt aus (grundsätzliches zur GrESt bei den Einbringungsvorgängen s Vor §§ 20 – 23 UmwStG [SEStEG] Tz 44; zur Entstehung von GrESt beim Formwechsel s § 25 UmwStG [vor SEStEG] Tz 40 ff).

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