Tz. 31

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Die stliche Existenz der Pers-Ges wird – ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Formwechsels – mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags beendet (s §§ 25 S 1 iVm 20 Abs 7 S 1 UmwStG). Die Pers-Ges hat auf diesen Stichtag eine St-Bil aufzustellen (s Tz 29). Es sind die allgemeinen Grundsätze der Gewinnermittlung zu beachten (dh insbes §§ 4 bis 6 EStG); die St-Bil umfasst auch die Sonder-Bil und Ergänzungs-Bil. Stimmt der Stichtag der stlichen Einbringungs-Bil iSd § 25 S 2 UmwStG nicht mit dem Stichtag der letzten regulären stlichen Jahres-Bil der Pers-Ges überein, ergibt sich aus dem BV-Vergleich der beiden Bil der laufende Gewinn des letzten (Rumpf-)Wj der Pers-Ges. Hat die Pers-Ges ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (s § 4 Abs 3 EStG) ermittelt, folgt aus der (zwingenden) Aufstellung einer St-Bil auf den stlichen Übertragungsstichtag die Umstellung der Gewinnermittlungsart auf den BV-Vergleich. Die Gewinnberichtigung aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart (Übergangsgewinn, s R 4.6 EStR 2005 Anlage) ist als laufender Gewinn dem letzten Wj der Pers-Ges zuzurechnen und kann für Zwecke der Besteuerung nicht auf das Jahr des Übergangs und die folgenden zwei Jahre verteilt werden (s § 20 UmwStG [SEStEG] Tz 241).

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