Ausgewählte Literaturhinweise:

Fichtelmann, Beendigung der Organschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens? GmbHR 2005, 1346;

Maus, Die ustliche Organschaft in Liquidation und Insolvenz, GmbHR 2005, 859;

Hölzle, UStliche Organschaft und Insolvenz der OG, DStR 2006, 1210;

Walter/Stümper, Überraschende Gefahren nach Beendigung einer Organschaft, GmbHR 2006, 68;

Bahns/Graw, Organschaftliche Einkommenszurechnung bei Auflösung und Umwandlung einer OG, DB 2008, 1645;

Freudenberg, Der Fortbestand des Beherrschungs- und GAV in der Insolvenz der Konzernobergesellschaft, ZIP 2009, 2037;

Fichtelmann, Die Beendigung des GAV und ihre Auswirkungen auf die Organschaft, GmbHR 2010, 576;

Kahlert, Beendigung der ertragstlichen Organschaft mit dem vorläufigen Insolvenzverfahren, DStR 2014, 73;

Werth, Beendigung der Organschaft bei Insolvenzeröffnung und Eigenverwaltung über das Vermögen des OT und der OG, DB 2018, 753;

Baumgartner, Aktuelle Praxisfragen zum EAV bei der Restrukturierung von OG, BB 2020, 1241;

Osterwinter/Luczak, Gesellschaften im ertragstlichen Organkreis in der Krise: Konsequenzen und ausgewählte Maßnahmen iRv Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz, DK 2021, 474.

5.1 Liquidation

 

Tz. 650

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Während es zur Auswirkung einer Insolvenz auf die Organschaft eine umfangreiche Rspr des BFH zur USt gibt, fehlt bis heute eine solche zur erstragstlichen Organschaft. Dazu existiert lediglich das Urt des BFH v 02.11.2022 (DStR 2023, 264), wonach eine Organschaft bei der der Auweis der Forderung oder Verbindlichkeit nur in einem vorläufigen Jahresabschluss, der wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden kann, erfolgt, (rückwirkend) nicht anzuerkennen ist. Schimmele (GmbH-StB 2023, 95, 96) weist zutr darauf hin, dass mit dem oa Urt des BFH noch keine Entsch über die Frage vorliegt, wie sich die Insolvenz beider Vertragsparteien auf die Anerkennung einer kstlichen Organschaft auswirkt. SE spricht viel dafür, dass auch in der Insolvenz für die Beendigung des GAV erforderlich ist, dass dieser ausdrücklich gekündigt bzw einvernehmlich aufgehoben wird. Wie in Tz 652 ausgeführt, lehnt sich in diesem Bereich das Ertrag-StR eng an die ustliche Beurteilung an.

Wird der OT aufgelöst (Liquidation), übt er eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit nicht mehr aus. Das Organverhältnis endet, weil der bisherige OT kein gew Unternehmen mehr unterhält (s Vfg der OFD Hannover v 03.07.2002, DStR 2002, 1763; v 06.08.2007, StEd 2007, 665 und v 27.07.2017, Ubg 2017, 557; sämtlich zur USt ergangen, unter Hinw auf Urt des Hess FG v 21.08.1975, EFG 1976, 34 und s Urt des FG Sa v 03.03.1998, EFG 1998, 971). Entspr gilt, wenn der OT ohne Auflösung seine werbende Tätigkeit einstellt. In beiden Fällen besteht ein GAV nicht weiter, weil es an der Gewerblichkeit des OT und damit an dessen Unternehmenseigenschaft fehlt. Die Fortsetzung der Organschaft ist nur möglich, wenn der OT zwar seine originäre gew Tätigkeit eingestellt hat, aber noch auf anderem Gebiet eine gew Tätigkeit entfaltet, der die OG dienen kann (s Urt des BFH v 27.06.1990, BStBl II 1990, 992), zB auch als geschäftsleitende Holding.

R 14.5 Abs 6 S 2 KStR 2022 erkennt die Liquidation sowohl des OT als auch der OG als wichtigen Grund zur Beendigung der Organschaft iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG an.

 

Tz. 651

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

UE endet die Organschaft auch in Fällen der "formlosen Auflösung" der OG, dh in Fällen, in denen der Geschäftsbetrieb der OG eingestellt und ihr BV veräußert wird (s Tz 661).

5.2 Insolvenzverfahren

 

Tz. 652

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Frage, ob durch die Auflösung von OT oder OG oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine der beiden Gesellschaften bzw gegen beide ein ertragstliches Organschaftsverhältnis endet, wurde von jeher in enger Anlehnung an die Rechtslage bei der USt beantwortet (s Tz 650). Hinsichtlich der Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das BV der OG, des OT oder beider Gesellschaften auf die ustliche Anerkennung der Organschaft hat sich in 2013 die Rspr des BFH geändert.

 

Tz. 653

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

UE gilt in Anlehnung an Oesterwinter/Luczak (DK 2021, 474) und Kahlert (DStR 2014, 73) Folgendes:

  • Bei Insolvenz der OG endet die Organschaft

Wird über das Vermögen der OG ein Insolvenzverfahren eröffnet, entfällt das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung, weil der OT aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs 1 InsO) seinen Mehrheitswillen nicht mehr durchsetzen kann.

Mit Urt vom 08.08.2013 (BFH/NV 2013, 1747) und v 24.08.2016 (DK 2017, 215) hat der BFH entschieden, dass mit der Bestellung eines sog schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters über das BV der OG die ustliche Organschaft endet, wenn für den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wird. Mit dieser Entsch änderte der BFH seine frühere Rspr, nach der im Eröffnungsverfahren nur die Bestellung eines sog starken vorläufigen Insolvenzverwalters zur Beendigung der ustlichen Organschaft führte. Dazu näher s Marchal/O...

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