Tz. 104

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 51a Abs 5 EStG kann mit einem Rb gegen den SolZ weder die BMG noch die Höhe des zvE angegriffen werden. Wird die BMG geändert, ändert sich auch der SolZ entspr. Der KSt-Bescheid ist Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 AO für die Festsetzung des SolZ (s Urt des BFH v 09.11.1994, BStBl II 1995, 305). § 51a Abs 5 EStG hat lediglich klarstellende Bedeutung. Zulässig ist daher der Rb des Einspruchs (s § 347 Abs 1 Nr 1 AO) nur wegen anderer Umstände der Festsetzung wie zB, dass

  • zu dem betreffenden Vorauszahlungszeitpunkt eine Zuschlagst nach den ges Vorschriften über die Zuschlagst nicht zu erheben ist,
  • der Vomhundertsatz zur Ermittlung der Zuschlagst nicht zutr ist,
  • auf die veranlagte KSt eine Zuschlagst für diesen VZ nicht festzusetzen ist.
 

Tz. 105

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Wegen der Abhängigkeit von dem Ergebnis der KSt-Festsetzung ist es auch nicht erforderlich, die Festsetzung des SolZ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen (s § 164 AO). Ggf kann es jedoch notwendig werden, auch den SolZ vorläufig festzusetzen (s § 165 AO), da der SolZ als eigenständige St auch einer eigenen Festsetzungsverjährungsfrist unterliegt.

 

Tz. 106

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Anrechnung eines bereits erhobenen, vorausgezahlten SolZ ist nicht mehr Teil des Bescheids über die Festsetzung des SolZ, sondern ein eigenständiger Verwaltungsakt, der ebenfalls mit dem Rb des Einspruchs angefochten werden kann (s § 347 AO). Stattdessen kann auch die Erteilung eines Abrechnungsbescheids beantragt werden. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei der Anrechnung von Vorauszahlungen und St-Anrechnungsbeträgen auf die festgesetzte KSt (s Tz 42ff).

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