Tz. 132

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Der Entleiher wird rechtlicher und wirtsch Eigentümer der entliehenen Aktien. Fallen in die Zeit einer Wertpapierleihe Dividendentermine, erzielt er demnach originär Dividendenerträge, die nach Inkrafttreten des StSenkG dem Halb-/Teil-Eink-Verfahren unterliegen (s § 8b KStG Tz 33).

 

Tz. 133

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Beim Wertpapier-Entleiher sind die Leihgebühr und die Az WK bei den Eink aus KapV bzw BA, sofern nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 21.07.1981, BStBl II 1982, 36 und 41) auf Dauer gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die WK bzw BA erwartet werden kann (s Schr des BMF v 26.11.1990, WM IV 1991, 48). Die Kosten sind bei natürlichen Personen nach § 3c Abs 2 EStG nur zur Hälfte (ab 2009: zu 60% bzw wg § 20 Abs 9 EStG nicht) abzb (Ausnahme: § 3c Abs 2 S 3 EStG und § 8b Abs 10 KStG, s § 8b KStG Tz 474 ff). Wegen der Frage, inwieweit bei einer Kö als Entleiher die Kosten abzb sind, s § 8b KStG Tz 33. Ist auf Dauer gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die WK bzw BA nicht zu erwarten, sind nach Verw-Auff die Dividenden bei dem Entleiher nicht stbar. Oho/v Hülst (DB 1992, 2582 unter IV.4) kritisieren diese Einschränkung.

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