Tz. 86

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Werden Anteile an einer Kap-Ges in eine andere Kap-Ges verdeckt eingelegt, führt dies nach § 17 Abs 1 S 2 EStG zu einer Gewinnrealisierung, wenn sich die eingelegten Anteile im PV des Gesellschafters befanden. Die eingelegte Beteiligung ist dabei nach § 17 Abs 2 S 2 EStG mit dem gW anzusetzen. Der entstehende VG ist nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG im Teileink-Verfahren begünstigt. Ist AE eine andere Kö, ist ein nach § 6 Abs 6 S 2 EStG entstehender Einlagegewinn nach § 8b Abs 2 S 6 KStG stfrei (dazu s § 8b KStG Tz 203). Die AK der Beteiligung der Kap-Ges, in die die Einlage erfolgt, erhöhen sich um den gW der eingelegten Anteile, bei einer teilentgeltlichen Übertragung (zB durch die Übernahme einer Verbindlichkeit) um die Differenz zwischen dem gW und dem vereinbarten Entgelt.

Zur notwendigen teleologischen Reduktion auf Ebene der Kö in diesen Fällen s Tz 58.

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