Tz. 203

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Durch das sog Korb II-Ges ist § 8b Abs 2 S 3 KStG zu § 8b Abs 2 S 5 KStG und durch das SEStEG ist § 8b Abs 2 S 5 KStG zu § 8b Abs 2 S 6 KStG geworden.

Nach § 8b Abs 2 S 6 KStG ist "Veräußerung im vorstehenden Sinne" auch die verdeckte Einlage. Diese Regelung betrifft die Fälle, in denen Beteiligungen an Kö von einer unter § 8b KStG fallenden Kö mittels verdeckter Einlage in ein anderes BV überführt werden und dabei mit dem Tw zu bewerten sind (dazu s § 6 Abs 6 S 2 EStG und s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 20). In diesem Fall treten die Rechtsfolgen wie bei einer Veräußerung ein, dh der Gewinn ist grds stfrei, wobei § 8b Abs 2 S 4 und 5 KStG, § 8b Abs 3 S 1 KStG und § 8b Abs 4 KStG aF zu beachten sind. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person der Kö einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

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