Tz. 75

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die unentgeltliche Übertragung eines einzelnen WG, das auf Ebene der Stiftung keinen betrieblichen Zwecken dient, erfolgt grds in das "PV" der Stiftung. Die Stiftung führt nach § 11d EStDV die Werte des (Zu-)Stifters fort.

 

Tz. 76

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

War das zugewendete WG beim Zuwendenden im BV, ist nach Verw-Auff der Entnahmewert fortzuführen (BMF-Schr v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Rn 33). Für Zwecke der Veräußerungsfrist des § 23 EStG ist auf den Zeitpunkt der Entnahme durch den Zustifter abzustellen (s § 23 Abs 1 S 2 EStG und s Tz 101ff). In Fällen der Übertragung von Anteilen iSd § 17 EStG s Tz 100.

 

Tz. 77

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Erfolgt die Zustiftung "verdeckt", veräußert also der (verdeckte) Zustifter einen Vermögensgegenstand bewusst durch ein unüblich niedriges Entgelt an die Stiftung, ist grds die Trennungstheorie (s BMF-Schr v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Rn 3 bis 15) zu beachten. Die Übertragung ist daher in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Der entgeltliche Bestandteil ist ein regulärer Erwerbsvorgang. Der unentgeltliche Bestandteil ist nach § 11d EStDV zu berücksichtigen (glA von Löwe in Feick, Stiftungen als Nachfolgeinstrument, § 24 Rn 45).

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