Tz. 100

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

§ 17 EStG ist bei Stiftungen dem Grunde nach wie bei natürlichen Pers anzuwenden. Insbes ist für Stiftungen § 17 Abs 1 S 4 EStG zu beachten, sofern die Anteile iRd Erstausstattung oder Zustiftung erworben wurden. Da diese Vorgänge einen unentgeltlichen Erwerb darstellen, muss sich die Stiftung nach § 17 Abs 1 S 4 EStG die Verhältnisse des (Zu-)Stifters zurechnen lassen. War der (Zu-)Stifter innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Veräußerung durch die Stiftung zu mind 1 % beteiligt, muss die Stiftung den VG – auch wenn die veräußerte Beteiligung weniger als 1 % beträgt – versteuern (Vogt in Blümich, § 17 EStG Rn 320). Eine Stiftung kann den Freibetrag nach § 17 Abs 3 EStG in Anspruch nehmen (R 8.1 Abs 2 S 4 KStR 2015). Während bei natürlichen Pers das Teileink-Verfahren (§ 3 Nr 40 a) EStG) zu berücksichtigen ist, gilt bei Stiftungen § 8b Abs 2 KStG. Da § 8b Abs 3 KStG weniger als ein Abzugsverbot für BA, sondern vielmehr als Rückgängigmachung der StFreiheit von VG von 100 % auf 95 % (s § 8b KStG Tz 214) zu verstehen ist, muss § 17 Abs 3 EStG in entspr Anwendung von R 17 Abs 9 EStR auf den nach Anwendung des § 8b Abs 2 und 3 KStG verbleibenden positiven Betrag angewendet werden.

Grds fallen Stiftungen unter die Regelung des § 17 Abs 2 S 6 EStG, die den Abzug von Verlusten aus Eink nach § 17 EStG beschr. In der Praxis wird dieser Regelung bei Stiftungen wenig Bedeutung beizumessen sein, da derartige Verluste von Stiftungen bereits nach § 8b Abs 3 KStG nicht zu berücksichtigen sind (s § 8b KStG Tz 222ff).

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