Tz. 87

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Mit dem SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) wurde ua der Katalog in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG um die Europäische Gesellschaft erweitert.

Durch die zusätzliche Einfügung des Wortes "insbesondere" hat der Ges-Geber nach eigenen Worten (s Begr in BR-Drs. 16/2710, 30) klargestellt, dass es sich hier nicht mehr um eine abschließende Aufzählung von Gesellschaftsformen handelt. Unbeschr kstpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG können danach grds alle nach dt oder europäischem Recht (dh innerhalb der EU) gegründete Kap-Ges sein. Auch solche Gesellschaften, die zwar nicht nach dt oder europäischem Recht gegründet worden sind, die aber nach ihrem Gründungsstatut einer Kap-Ges entsprechen (Typenvergleich) sind nach den weiteren Ausführungen des Ges-Gebers der Nr 1 in § 1 Abs 1 KStG zuzuordnen. Folge ist, dass auch die ausschl für Kap-Ges geltenden Regelungen des KSt-Rechts (zB § 8 Abs 2, § 27 KStG) für diese nach ausl Recht gebildeten jur Pers entspr gelten.

Im Zuge des Brexit hat die stliche Einordnung von Drittstaaten-Kap-Ges noch einmal eine grundsätzliche Diskussion erfahren. Die Fin-Verw hat klargestellt, dass britische Limiteds mit Verwaltungssitz im Inl sich nach dem 31.12.2020 nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen können und daher nach der Sitztheorie (s Tz. 71ff) zivilrechtlich nicht mehr nach ihrem Gründungsstatut und somit nicht mehr als Limited anerkannt werden können (s Schr des BMF v 30.12.2020, BStBl I 2021, 46; krit zur Auff der Fin-Verw s Thölke, IWB 2021, 322). Daraus leiten sich allein nur verfahrensrechtliche Konsequenzen ab. Für die ertragstliche Beurteilung verbleibt es bei der Maßgeblichkeit des Rechtstypenvergleichs (s Tz 87a), so dass für die stliche Einordnung als Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG der Zivilrechtsfähigkeit im Inland keine Bedeutung zukommt. Durch die Einfügung von § 8 Abs 1 S 4 KStG (s KStG § 8 Abs 1 Vorab-Komm Tz 1 ff) durch das Ges zur Abwehr von StVermeidung und unfairem St-Wettbewerb und zur Änderung weiterer Ges v 25.06.2021 (BGBl I, 2056) wurde diese Auffassung für sämtliche Drittstaaten-Kap-Ges klargestellt (s BT-Drs 19/30470, 47ff).

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