Tz. 87a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Hinsichtlich des ggf vorzunehmenden Rechtstypenvergleichs stellte sich für die Praxis die Frage, nach welchen Kriterien dieser im Einzelfall vorzunehmen ist. Bislang fehlte es insoweit an einem verlässlichen Merkmalskatalog. Unstreitig dürfte sein, dass eine stliche Einordnung nach den Leitgedanken des dt KSt- und ESt-Rechts vorzunehmen ist. Dh die stliche Einordnung seitens des ausl Staates ist hier ohne Belang. Dabei unterscheidet sich nach dt StR eine Kö von einer Pers-Ges insbes dadurch, dass sie durch ihre Organisation und Struktur ggü ihren Mitgliedern in wes größerem Maße verselbständigt und von ihrem Mitgliederbestand weitaus unabhängiger ist (s Urt des BFH v 08.02.1995, BStBl II 1995, 552).

Eine relativ klare Trennlinie zwischen Kap-Ges und Pers-Ges lässt sich aber ziehen, wenn man insbes bestimmte typische Merkmale heranzieht (dazu s auch Schnittker, GmbHR 2003, 1314; sowie OFD Ffm v 15.06.2016, IStR 2016, 860; und Urt BFH v 20.08.2008, BStBl II 2009, 263):

Markante Vergleichsmerkmale sind hiernach:

  • Geschäftsführung und Vertretungsmacht,
  • Haftung/Haftungsbeschränkung,
  • Kap-Aufbringung und Ergebniszurechnung.

Nur eingeschr geeignete Kriterien sind

  • Übertragbarkeit der Geschäftsanteile/Beteiligungen (mit/ohne Zustimmung der Mitgesellschafter),
  • Stimmanteile des Gesellschafters.

Nicht geeignet sind beispielsweise Merkmale wie

  • Lebensdauer des Rechtsgebildes,
  • Status der Beteiligten/Mitglieder,
  • Gewinnverteilung und -zurechnung,
  • Rechtsfähigkeit (nach ausl Recht),
  • formale Vorgaben (zB Reg-Eintragungen).

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