Tz. 128

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Das Erfordernis

  • des Übergangs von Teilbetrieben bei der Aufspaltung bzw
  • des Übergangs und des Verbleibens von Teilbetrieben bei der Abspaltung

(s Tz 126) hat zur Folge, dass für einen großen Teil der gGmbH unter § 15 UmwStG fallende Auf- und Abspaltungen oftmals verwehrt sind.

Nach Auff der Fin-Verw im UmwSt-Erl 2011 Rn 15.01 ist ein Teilbetrieb

  • die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven WG,
  • die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, dh eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit darstellen.

Einzelne WG müssen dem jeweiligen Teilbetrieb wie folgt zugeordnet werden:

  • funktional wes Betriebsgrundlagen sind zuzuordnen; bei nicht eindeutiger Zuordenbarkeit besteht ein Spaltungshindernis; zur Billigkeitsregelung bei Grundstücken s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.08.
  • Nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbare sonstige WG sind zuzuordnen Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten. Bei nicht eindeutiger Zuordenbarkeit ist uE eine Zordnung nach der überwiegenden Nutzung möglich.
  • Neutrales Vermögen ist hingegen frei zuordenbar (zB Standard-Softwareprogramme, s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.09).
 

Tz. 129

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zusammenfassung: Eine durch § 15 UmwStG begünstigte Aufspaltung oder Abspaltung auf andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) kommt für die gGmbH nur in Betracht, wenn

  • die st-begünstigte Tätigkeit in Form von ZwB ausgeübt wird, welche die Voraussetzungen des UmwSt-Erl 2011 Rn 15.02 erfüllen;
  • ein Vermögensverwsbereich nur in Form von 100%igen Beteiligungen an Kap-Ges vorhanden ist;
  • zusätzlich stpfl wG vorhanden sind, welche die Teilbetriebsvoraussetzung des UmwSt-Erl 2011 Rn 15.02 erfüllen; diese können auch in der Form einer Beteiligung an einer Pers-Ges (s § 15 Abs 1 S 3 UmwStG) oder einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges (s § 15 Abs 1 S 3 UmwStG) bestehen.

Dagegen ist eine durch § 15 UmwStG begünstigte Aufspaltung oder Abspaltung auf andere gGmbH ausgeschlossen, wenn

  • die st-begünstigte Tätigkeit unentgeltlich – und damit nicht in der Form eines ZwB – ausgeübt wird, oder
  • ein "normaler" Vermögensverwsbereich vorhanden ist, oder
  • ein stpfl wG in Form einer nicht 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges besteht.

Gemeinnützigkeitsrechtlich ist die Aufspaltung bzw Abspaltung außerdem nur zulässig, wenn sie auf andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) erfolgt (s Tz 127).

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