Tz. 125
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
§ 15 UmwStG regelt die Aufspaltung oder Abspaltung auf andere Kö. Die Ausgliederung auf andere Kap-Ges fällt nicht unter § 15 UmwStG (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.44), sondern ist ein Fall der Betriebs- bzw Teilbetriebseinbringung iSd § 20 UmwStG.
§ 16 UmwStG regelt die Aufspaltung oder Abspaltung auf Pers-Ges. Die Ausgliederung auf Pers-Ges fällt nicht unter § 16 UmwStG, sondern ist ein Fall der Betriebs- bzw Teilbetriebseinbringung iSd § 24 UmwStG (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.47).
Tz. 126
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Voraussetzung für die Anwendung der oa Vorschriften des UmwStG ist, dass durch diese Spaltungen Betriebe oder Teilbetriebe übergehen (s §§ 15 Abs 1 S 1, 16 S 1, 20 Abs 1 S 1, 24 Abs 1 UmwStG) und bei der Abspaltung außerdem das verbleibende Vermögen ebenfalls zu einem Teilbetrieb gehört (s § 15 Abs 1 S 2 UmwStG).
Damit ist der Anwendungsbereich des UmwStG gegenüber dem UmwG, das nur den Übergang von "Vermögensteilen" verlangt (s Tz 99) wes eingeengt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.01 und 15.02). Als sog fiktive Teilbetriebe kommen in Betracht:
- MU-Anteil (s § 15 Abs 1 S 3 UmwStG). Auch ein Teil eines MU-Anteils gilt als Teilbetrieb (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.04);
- die Beteiligung an einer Kap-Ges, wenn sie das gesamte Nenn-Kap umfasst (s § 15 Abs 1 S 3 UmwStG).
Aber: Ist die Beteiligung einem Teilbetrieb als wes Betriebsgrundlage zuzurechnen, liegt kein eigenständiger Teilbetrieb vor (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.06). S hierzu die ausführliche Kommentierung zu § 15 UmwStG.
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