Tz. 30c

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Zur Behandlung der Beteiligung einer Kap-Ges an einer Pers-Ges s § 8 Abs 7 KStG Tz 75. Hiernach ist die Tätigkeit der Pers-Ges in vd Teilbereiche zu segmentieren. Bei der beteiligten Kap-Ges sind nur diejenigen Tätigkeitsbereiche der Pers-Ges st-relevant, die von der Pers-Ges mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Die anteiligen Eink der Kap-Ges aus diesen Tätigkeiten sind bei ihr uE – wie eigene Tätigkeiten der Kap-Ges – den Sparten iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG (soweit es sich um Gewinn-Tätigkeiten der Pers-Ges handelt, die mit begünstigten Dauerverlusttätigkeiten der Kap-Ges zusammengefasst werden können) oder iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG (soweit es sich um sonstige Gewinn-Tätigkeiten der Pers-Ges handelt) zuzuordnen.

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