Tz. 91

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Abzustellen ist nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 09) auf die Tw des vorhandenen Aktivvermögens zum Zeitpunkt des stschädlichen AE-Wechsels (allerdings s Tz 138). Etwaige immaterielle WG sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der stlichen Gewinnermittlung nicht angesetzt werden dürfen. Zur Einbeziehung eines originären Firmenwerts s Urt des FG Berlin v 21.03.2005 (DStRE 2006, 667). Der BFH brauchte im Urt v 29.04.2008 (s Urt des BFH v 29.04.2008, BFH/NV 2008, 1965) über diese Frage nicht zu entscheiden, hat die Einbeziehung immaterieller WG mit ihrem Tw jedoch in der Begründung seines Urt v 12.10.2010 (HFR 2011, 431) bejaht.

Der Tw des BV der Kap-Ges lässt sich uU durch Rückrechnung über die AK der Beteiligung beim stschädlichen AE-Wechsel ermitteln, wobei die Passivseite der Bil ausgeklammert werden muss.

 

Tz. 92

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Nach Verw-Auff ist die Vergleichsgröße I in aller Regel eine Fixgröße (wegen Ausnahmen s Tz 117, s Tz 123, s Tz 125). Spätere Wertsteigerungen dieser Vergleichsgröße, zB bei einem Grundstück, bleiben danach bei der Vergleichsrechnung unberücksichtigt. Sie sind auch nicht in der Vergleichsgröße II zu erfassen.

Frey/Weißgerber (GmbHR 2002, 135) lesen aus dem Urt des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2002, 392) heraus, dass als Folge der dort vertretenen "gegenständlichen Betrachtung" die Vergleichsgröße I idSdynamisiert worden ist, dass auf das vor der aktuellen Zuführung vorhandene Restaktivvermögen abzustellen ist. Das ist eine Berechnungsweise, bei der es deutlich früher als nach der Verw-Auff zu einer Verdoppelung des maßgeblichen BV kommen kann. Bei Zugrundelegung dieser Sichtweise wären auch spätere Wertsteigerungen der Vergleichsgröße I zu berücksichtigen. Dazu auch s Biermann/Rau (GmbHR 2002, 509).

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