Tz. 123

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Gehören zum BV einer Verlust-Kap-Ges Beteiligungen an Pers-Ges, ist nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 09) das Aktivvermögen der Pers-Ges mit dem Anteil der Beteiligung in den Vergleich nach § 8 Abs 4 S 2 KStG einzubeziehen.

Auch hierin ist uE der Verw-Auff grds zuzustimmen. Da der MU-Verlust anteilig der Kö zugerechnet wird, muss zur Vermeidung von Umgehungen (wie bei Organbeteiligungen; s Tz 113ff) auch das anteilige Aktivvermögen der Pers-Ges (statt des Beteiligungssatzes) in den BV-Vergleich iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG einbezogen werden.

Entspr den in Tz 117 dargestellten Grundsätzen muss uE, wenn während des Prüfungszeitraums eine Pers-Ges auf eine Kap-Ges oder umgekehrt eine Kap-Ges auf eine Pers-Ges umgewandelt wird, die Vergleichsgröße I (s Tz 91ff) im Nachhinein angepasst werden (bei Kap-Beteiligung außerhalb der Organschaft: Ansatz des Beteiligungswerts; bei MU-Beteiligung: Ansatz des anteilig auf den MU entfallenden Aktivvermögens der Pers-Ges). Dazu s Tz 118ff.

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