Tz. 138

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 31) regelt eine Ausnahme von der Regelreihenfolge

a) AE-Wechsel und
b) Zuführung von überwiegend neuem BV.

Danach kann in begründeten Einzelfällen die Zuführung des neuen BV auch dann stschädlich sein, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung beginnt oder sogar schon abgeschlossen ist (ebenso hierzu s Urt des FG Berlin v 16.01.2006, EFG 2006, 1277 und anschließender Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG v 22.08.2006, BStBl II 2007, 793). Das FG Berlin betont zutr, dass auch in diesem Fall ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem AE-Wechsel und der BV-Zuführung bestehen muss). Das FG Köln (s Urt des FG Köln v 16.03.1995, EFG 1995, 987) bejaht sogar einen Anwendungsfall des S 2 des § 8 Abs 4 KStG. Der typische Anwendungsfall dieser Rn ist der, dass der neue Gesellschafter, um den Sanktionen des § 8 Abs 4 KStG zu entgehen, die Zuführung überwiegend neuen BV nicht selbst vornimmt, sondern sie durch kollusives Handeln noch durch den Altgesellschafter vornehmen lässt. In diesem Fall wird der Umfang des zugeführten neuen BV nicht mit dem BV im Zeitpunkt des AE-Wechsels, sondern mit dem BV vor Beginn der Zuführung verglichen (Ausnahme von dem oben [s Tz 90ff], erläuterten Grundsatz). Dazu auch s Centrale-Gutachtendienst (GmbHR 2002, 106).

Eine zur Anwendung des § 8 Abs 4 S 1 KStG führende BV-Zuführung vor dem AE-Wechsel kann uE in der Kap-Verstärkung der Verlust-Kap-Ges durch Ausgabe von Wandelanleihen zu sehen sein; die neuen AE treten mit der Wandlung in die Kap-Ges ein.

Ein weiterer Anwendungsfall des Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 31) ist uE der, dass zum 01.05.2002 die MG der Verlust-TG wechselt, anschließend die MG mit stlicher Rückwirkung zum 31.12.2001 auf die Verlust-TG verschmolzen wird und sie dieser dadurch überwiegend neues BV zuführt; s Tz 125.

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