Tz. 55

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der von der aufnehmenden Kap-Ges tats gewählte (und nicht mehr änderbare) Bewertungsansatz für das eingebrachte BV (s Tz 55 und s Tz 38) gilt als Veräußerungspreis für die Übertragung des (Teil-)Betriebs iRd BetrSt-Einbringung als tauschähnlicher Vorgang. Dies folgt aus dem Verweis in § 23 Abs 2 UmwStG auf § 20 Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 UmwStG (s W/ M, § 23 UmwStG Tz 116). Der Wertansatz der Übernehmerin in der Bil der BetrSt entscheidet somit über das Entstehen und die Höhe eines VG bei der einbringenden EU-Kap-Ges; im Einzelnen s § 20 UmwStG nF Tz 196f, 200-202. Ein Einbringungsgewinn kann durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG (iVm § 8 Abs 1 KStG) neutralisiert werden (s § 20 UmwStG nF Tz 210). Eine Stundung des Einbringungsgewinns nach § 20 Abs 6 UmwStG kommt nicht in Frage. Einen entspr Verweis auf die Stundungsregelung enthält § 23 Abs 2 UmwStG (konsequenter Weise) nicht. Denn der Anspruch auf Stundung besteht nämlich auch bei der ›Inl-Einbringung‹ iSd § 20 Abs 1 UmwStG nur in den Fällen des § 20 Abs 3 UmwStG (dh bei zwingendem Tw-Ansatz, wenn die Anteile im Inl nicht stvertstrickt sind, s § 20 UmwStG nF Tz 211). Da bei der Einbringung von inl BetrSt gem § 23 Abs 2 UmwStG nicht auf das Besteuerungsrecht für die erhaltenen Anteile abgestellt wird und daher ein fehlender Besteuerungszugriff auf die Anteile auf das Bewertungswahlrecht keinen Einfluß hat, besteht auch keine Rechtfertigung für eine Stundung.

Der Einbringungsgewinn entsteht mit Ablauf des - ggf rückbezogenen - stlichen Übertragungsstichtags. Durch Verweis in § 23 Abs 2 UmwStG auf § 20 Abs 7 und 8 UmwStG gilt die Möglichkeit der rückbezogenen Einbringung und somit auch die Fiktion des § 20 Abs 7 S 1 UmwStG entspr. Zur Behandlung eines Einbringungsgewinns bei der KSt s § 20 UmwStG nF Tz 217, 219-222. Zur Behandlung eines Einbringungsgewinns bei der GewSt s § 20 UmwStG nF Tz 239.

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