Tz. 211

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Ergibt sich ein Einbringungsgewinn wegen zwingendem Tw-Ansatz gem § 20 Abs 3 UmwStG (s Tz 184 ff), besteht ein ges Anspruch auf Stundung der aus der Einbringung resultierenden ESt- oder KSt-Schuld (s § 20 Abs 6 UmwStG). Fällt bei der Einbringung GewSt an, gilt die Stundung nicht für die GewSt-Schuld. Diese Stundung gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs 6 UmwStG nicht für einen ›freiwilligen‹ Tw-Ansatz gem § 20 Abs 2 UmwStG oder einen durch die ges Wahlrechtseinschränkungen nach § 20 Abs 2 S 4 und 5 UmwStG erzwungenem Tw-Ansatz. Hinsichtlich der Einzelheiten der Stundung verweist § 20 Abs 6 UmwStG auf die Regelungen in § 21 Abs 2 S 3-6 UmwStG. Im Überblick bedeutet dies (näheres s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 211 ff).

Voraussetzungen:

zwingende Aufdeckung aller stiller Reserven des Sacheinlagegegenstands wegen fehlendem inl Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile (s § 20 Abs 3 UmwStG) und
Sicherstellung (iSd § 222 AO) der Entrichtung der ESt oder KSt; §§ 20 Abs 6 iVm 21 Abs 2 S 3 UmwStG.

Rechtsfolgen (s §§ 20 Abs 6 iVm 21 Abs 2 S 3 ff UmwStG):

Stundungszeitraum: (maximal) fünf Jahre,
Stundungsraten: jährlich,
Stundungszinsen: keine,
bei einer Veräußerung der für die Sacheinlage erhaltenen Anteile wird die St aus dem Einbringungsgewinn sofort fällig. Die Stundung endet zu diesem Zeitpunkt. Gleiches gilt, wenn während des Stundungszeitraums die Kap-Ges, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kap dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die AE zurückgezahlt wird oder wenn eine Umwandlung iSd zweiten oder vierten Teils des UmwStG erfolgt.

Die Stundungsregelungen des § 20 Abs 6 UmwStG (inkl der Vorschriften über die Beendigung der Stundung) bleiben auch nach Inkrafttreten des UmwStG idF des SEStEG bis zum Ende des Stundungszeitraums anwendbar (s § 27 Abs 3 Nr 2 UmwStG idF des SEStEG).

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