Tz. 381

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Als eine Folge von Art 5 Abs 5 ATAD-RL (s BT-Drs 19/28652, 33, 45), der eine Wertverknüpfung bei Entstrickungsbesteuerung vorsieht, wurde durch das ATADUmsG für nach dem 31.12.2019 endende WJ (§ 34 Abs 6d S 1 KStG) mit § 12 Abs 1 S 3 KStG auch eine Verstärkung-Einlage geregelt. Zu einer Verstärkung des dt Besteuerungsrechts kommt es, wenn eine Beschränkung des dt Besteuerungsrechts wegfällt. Dies betrifft vorwiegend die Überführung eines WG aus einer ausl Anrechnungs-BetrSt ins Inl. Irrelevant ist, ob sich eine Anrechnung ausl St aus einem DBA oder allein aus § 26 KStG iVm § 34c EStG ergibt.

Tatbestandlich schließen sich die Verstrickungs-Einlage (Begr des dt Besteuerungsrechts) und die Verstärkungs-Einlage (Wegfall einer Beschränkung des dt Besteuerungsrechts) einander aus. Anders als bei der Verstrickungs-Einlage erfolgt die Verstärkungs-Einlage nur auf Antrag des KStpfl. Ziel ist es, Hemmnisse bei der Überführung von WG ins Inl zu vermeiden (BT-Drs 19/28652, 33). Durch eine gezielte Antragstellung des Stpfl lassen sich ausl St optimaler anrechnen und eine Doppelbesteuerung in Form von Anrechnungsüberhängen vermeiden.

Zu einer Verstärkung des dt Besteuerungsrechts kann es ua auch bei Anteilen an Immobilien-Kap-Ges kommen, sofern sich die Grundbesitzquote entspr ändert. Aufgr von § 8b KStG dürfte die Optimierung der St-Anrechnung hier jedoch nicht ins Gewicht fallen.

 

Tz. 382

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Regelungstechnisch erfolgt die Verstärkung-Einlage auf Antrag des KStpfl mittels einer Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion zum St-Wert des anderen Staates (= Wert, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt) – höchstens jedoch dem gW. Aufgr der dem § 12 Abs 1 KStG eigenen Ges-Technik, der nur eine Veräußerungs- und keine Entnahmefiktion vorsieht (s Tz 360f), kommt es somit zu keiner Einlage iSv § 8 Abs 1 KStG iVm § 4 Abs 1 EStG. Diese bedarf es infolge der Anschaffungsfiktion auch nicht. Aufgr des mit § 4 Abs 1 S 3 zweiter Hs und § 4 Abs 1 Satz 9 EStG gleichen Regelungsbereichs bietet es sich dennoch an, diese Vorgänge als Verstärkungs-Einlage auch für KStpfl zu bezeichnen. Anders als bei der Entstrickung nach § 12 Abs 1 S 1 und 2 KStG sollte es zu keinem Ansatz eines AP nach § 4g EStG kommen, da zum einen die Entstrickung auf Antrag erfolgt und dies zum anderen das Regelungsziel (Verhinderung von Anrechnungsüberhängen) konterkarieren würde (Hagemann/Link, IWB 2021, 471, 475; aA Kudert/Kielawa-Buzala, IStR 2021, 605, 608).

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