Tz. 225

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die Erweiterung der St-Pflicht durch § 2 Nr 2, 2. HS KStG wird immer durch die gleichzeitig eingeführte Abzug-St-Pflicht des § 32 Abs 3 KStG umgesetzt, welcher in S 1 eine entspr tatbestandliche Verknüpfung enthält. An der Nichtveranlagung von KöR außerhalb von BgA wird damit festgehalten. Die Abzugs-St hat Abgeltungswirkung, und zwar bei inl KöR wegen § 32 Abs 1 Nr 2 KStG (fallen die Einnahmen in einem BgA an, fallen sie schon nicht unter § 2 Nr 2 KStG, s Tz 213) und bei den wegen § 5 Abs 2 Nr 1 KStG ebenfalls betroffenen stbefreiten Kö aufgrund von § 32 Abs 1 Nr 1 KStG. Für vor dem 01.01.2008 gezahlte Entgelte beträgt die St 10 % (§ 34 Abs 13b S 2 KStG), danach 15 % (s § 32 Abs 3 S 2 KStG) der Entgelte.

 

Tz. 226

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Abzugsverpflichtet können alle in- und ausl natürlichen oder nicht-natürlichen Personen sein, da § 2 Nr 2 KStG insoweit nur von Überlassung an einen "Anderen" spricht (ebenso s Häuselmann, DStR 2007, 1379, 1383). Das Verfahren ist mit dem der KapSt identisch (s § 32 Abs 3 S 3 KStG).

 

Tz. 227

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Eine Besonderheit bilden die Fälle des § 8b Abs 10 S 2 KStG. Auch diese unterliegen nach Buchstabe c des § 2 Nr 2, 2. HS ausdr der ausgeweiteten beschr StPflicht und der Abzugs-St gem § 32 Abs 3 KStG. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Entleiher statt Gegenleistungen in Geld seinerseits WG überlässt, aus denen der Verleiher Einnahmen oder Bezüge erzielen kann. Dann gelten Letztere als Entgelte für die "erste" Überlassung und werden überdies kraft ges Fiktion des § 8b Abs 10 S 2 KStG trotz der "Gegenüberlassung" weiterhin dem Entleiher zugerechnet. Der § 2 Nr 2 Buchst c KStG erklärt daran anknüpfend diese Entgelte beim Entleiher für stpfl. Der entspr St-Abzug ist – systematisch sehr ungewöhnlich – vom Entleiher selbst, also für eigene Rechnung vorzunehmen (s § 32 Abs 3 S 4 KStG). Ggf hat der Verleiher dem Entleiher den dafür notwendigen Betrag zur Verfügung zu stellen; falls dies nicht erfolgt, hat der Entleiher dies anzuzeigen, um einen entspr Nachforderungsbescheid gegen sich selbst auszulösen (s § 32 Abs 3 S 5 KStG, ggf iVm § 44 Abs 1 S 8 und 9 EStG).

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