Tz. 212

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Bei beschr St-Pflicht nach § 2 Nr 2 KStG findet eine Veranlagung nicht statt. Die KSt ist durch den St-Abzug grds abgegolten (s § 32 Abs 1 Nr 2 KStG). Eine Anrechnung und Vergütung der anrechenbaren KSt war ausgeschlossen (§ 51 KStG 1999), wenn und soweit das frühere KSt-Anrechnungsverfahren (noch) Anwendung fand. Damit besteht für die jur Pers d öff Rechts auch keine Möglichkeit, zur Minimierung der St-Last mit den stabzugspfl Kap-Erträgen zusammenhängende Ausgaben (Refinanzierungskosten) geltend zu machen (s § 43a Abs 2 S 1 EStG, § 8 Abs 6 KStG). Aus diesem Grunde ist auch ein Verlustausgleich und Verlustabzug nicht möglich.

 

Tz. 213

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung des St-Abzugs besteht nur dann, wenn die stabzugspfl Eink

  • in einem (inl) gew Betrieb (BgA) oder
  • in einem l + f-Betrieb

angefallen sind (Umkehrschluss aus § 32 Abs 1 Nr 2 KStG nF).

Sind die stabzugspfl Eink in einem BgA angefallen, werden sie iRd unbeschr StPflicht für den BgA nach § 1 Abs 1 Nr 6 KStG mit erfasst und veranlagt. Die auf diese Eink entfallende KapSt (sowie – soweit das KSt-Anrechnungsverfahren noch Anwendung fand – die KSt-Ausschüttungsbelastung) wird auf die festgesetzte St-Schuld angerechnet. Zur Frage der beschr St-Pflicht und Abgeltungswirkung bei stabzugspfl Eink iR eines l + f-Betriebes s § 32 KStG Tz 29.

3.3.1 Ermäßigung der inländischen Steuerbelastung

 

Tz. 214

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

In bestimmten Fällen wird die KapSt-Belastung beseitigt oder gemildert (auch s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1346ff). Dies sind

Darüber hinaus bestanden, wenn und soweit das KSt-Anrechnungsverfahren noch galt, bestimmte weitere Vergünstigungen (s Tz 217–220).

3.3.2 Abstandnahme vom Steuerabzug

 

Tz. 215

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Nach § 44a Abs 4 Nr 2 EStG ist bei inl jur Pers d öff Rechts ein St-Abzug von Kap-Erträgen iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 4, 6, 7, 8 bis 12 sowie S 2 EStG nicht vorzunehmen. Gleiches gilt bei Gewinnanteilen oder Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG, die von einem von der KSt befreiten KSt-Subjekt stammen. Voraussetzung für die Abstandnahme ist, dass eine Bescheinigung des für die jur Pers d öff Rechts zuständigen FA (NV 2-Bescheinigung) vorliegt (näher s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1346ff). Für jur Pers d öff Rechts bedeutet dies im Ergebnis eine St-Freistellung von bestimmten Kap-Erträgen. Wurde dennoch KapSt einbehalten, zB weil die NV 2-Bescheinigung dem auszahlenden Institut nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, wird die jur Pers d öff Rechts mit diesen stabzugspfl Eink beschr stpfl nach § 2 Nr 2 KStG, mit der Folge, dass die Erhebung der KapSt zunächst zu Recht erfolgte. Macht der Schuldner der Kap-Erträge bzw die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der KapSt-Anmeldung nach § 44b Abs 5 EStG keinen Gebrauch, ist eine Erstattung der KapSt ausgeschlossen und die KSt damit eigentlich mit dem St-Abzug abgegolten. Zur Vermeidung sachlicher Härten kann die jur Pers d öff Rechts aber bei dem für sie zuständigen FA die Erstattung des Zinsabschlags im Billigkeitsweg beantragen (s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1346 Rn 36 f). Außerdem s § 44a Abs 7 EStG zu kirchlichen KöR.

3.3.3 Hälftige Erhebung der Kapitalertragsteuer

 

Tz. 216

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Für nicht-kirchliche KöR besteht ferner insbesondere bei Dividenden die Möglichkeit der nur anteiligen Erhebung bzw Erstattung der KapSt gemäß § 44a Abs 8 EStG, ggf iVm § 45b EStG (Sammelantragsverfahren). Zu Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 EStG, s Tz 214.

3.3.4 Verzicht auf die Körperschaftsteuer-Erhöhung bei Ausschüttungen aus dem EK 01 (früheres Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren)

 

Tz. 217

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Bei Ausschüttungen, die noch dem KSt-Anrechnungsverfahren unterlagen und für die EK 01 als verwendet galt, war nach Änderung des KStG durch das StandOG v 13.09.1993 (BStBl I 1993, 774) und das StMBG v 21.12.1993 (BStBl I 1994, 50) eine KSt-Erhöhung nicht mehr vorzunehmen (§ 40 S 1 Nr 1 KStG 1999). Die Neuregelung galt erstmals

  • für oGA, die in 1994 (bzw in einem abw Wj 1993/1994) vorgenommen wurden, dh bei der Kö abflossen und
  • für andere Ausschüttungen (vGA, Vorabausschüttungen, sonstige Leistungen), die in 1993 (bzw im abw Wj 1992/1993) vorgenommen wurden.
 

Tz. 218

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Für Ausschüttungen vor Geltung der Neuregelung wurde der KSt-Erhöhungsbetrag den nach § 2 Nr 2 KStG beschr stpfl jur Pers d öff Rechts auf Antrag durch das BfF vergütet (§ 52 KStG 1999).

3.3.5 Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags bei Ausschüttungen aus dem EK 03 (früheres Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren)

 

Tz. 219

Stand: EL 94 ...

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