Tz. 215

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Nach § 44a Abs 4 Nr 2 EStG ist bei inl jur Pers d öff Rechts ein St-Abzug von Kap-Erträgen iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 4, 6, 7, 8 bis 12 sowie S 2 EStG nicht vorzunehmen. Gleiches gilt bei Gewinnanteilen oder Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG, die von einem von der KSt befreiten KSt-Subjekt stammen. Voraussetzung für die Abstandnahme ist, dass eine Bescheinigung des für die jur Pers d öff Rechts zuständigen FA (NV 2-Bescheinigung) vorliegt (näher s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1346ff). Für jur Pers d öff Rechts bedeutet dies im Ergebnis eine St-Freistellung von bestimmten Kap-Erträgen. Wurde dennoch KapSt einbehalten, zB weil die NV 2-Bescheinigung dem auszahlenden Institut nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, wird die jur Pers d öff Rechts mit diesen stabzugspfl Eink beschr stpfl nach § 2 Nr 2 KStG, mit der Folge, dass die Erhebung der KapSt zunächst zu Recht erfolgte. Macht der Schuldner der Kap-Erträge bzw die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der KapSt-Anmeldung nach § 44b Abs 5 EStG keinen Gebrauch, ist eine Erstattung der KapSt ausgeschlossen und die KSt damit eigentlich mit dem St-Abzug abgegolten. Zur Vermeidung sachlicher Härten kann die jur Pers d öff Rechts aber bei dem für sie zuständigen FA die Erstattung des Zinsabschlags im Billigkeitsweg beantragen (s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1346 Rn 36 f). Außerdem s § 44a Abs 7 EStG zu kirchlichen KöR.

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