Tz. 21

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Der beschr KSt-Pflicht nach § 2 Nr 2 KStG unterliegen die sonstigen (nicht unter § 2 Nr 1 KStG fallenden) Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschr stpfl sind, mit ihren inl Eink, für die der St-Abzug vorzunehmen ist. Es handelt sich dabei um

Gebiets-Kö und
sonstige Kö d öff Rechts (Innungen, Zweckverbände, Religionsgemeinschaften),

die nicht bereits mit einem BgA unbeschr stpfl sind (s § 1 Abs 1 Nr 6 KStG). Ebenso hierzu s § 2 KStG Tz 204 ff.

 

Tz. 22

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Erzielt dieser Personenkreis stabzugspfl Eink (s Tz 7 bis 9), ist die KSt für die beschr KStPfl durch den St-Abzug abgegolten (s § 32 Abs 1 Nr 2 KStG). Eine Veranlagung findet nicht statt, womit eine Anrechnung der KapSt ausscheidet. Solange das Anrechnungsverfahren noch galt, war zudem die Anrechnung und Vergütung der ggf auf die Einnahmen entfallenden KSt ausgeschlossen (s Tz 11 aE).

 

Tz. 23

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Unterhält die jur Pers d öff Rechts daneben einen BgA, mit dem sie insoweit unbeschr kstpfl ist (s § 1 Abs 1 Nr 6 KStG) so stellt sich die Frage, ob in diesem Fall § 2 Nr 2 KStG überhaupt einschlägig ist (s § 2 KStG Tz 208). § 2 Nr 2 KStG wird entgegen dem eigentlichen Wortlaut stobjektbezogen ausgelegt. Danach unterliegt die Kö d öff Rechts mit ihren stabzugspfl Eink der beschr KSt-Pflicht, soweit sie nicht unbeschr stpfl ist.

 

Tz. 24–25

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

vorläufig frei

 

Tz. 26

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung des St-Abzugs sind im Falle der StPflicht nach § 2 Nr 2 KStG die gleichen wie im Falle der beschr StPflicht nach § 2 Nr 1 KStG. Im Umkehrschluss aus § 32 Abs 1 Nr 2 KStG ist die KSt nicht abgegolten, soweit der Bezieher unbeschr stpfl ist oder bei beschr StPflicht die Einnahmen in einem inl gewerbl oder l+f-Betrieb angefallen sind.

 

Tz. 27

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Rechnen die stabzugspfl Einnahmen daher subsidiär zu einem BgA, mit dem die Kö d öff Rechts unbeschr kstpfl ist, werden die Einnahmen bei der Veranlagung des BgA mit erfasst und sind die KapSt und KSt, die auf die stabzugspfl Einnahmen entfallen, auf die festgesetzte KSt des BgA anzurechnen.

 

Tz. 28

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Speziell der Tatbestand des inl gew Betriebs iSd § 32 Abs 1 Nr 2 KStG geht bei Kö d öff Rechts aber ins Leere, da in jedem Falle eines gew Betriebs auch ein BgA und damit die unbeschr StPflicht vorliegt.

 

Tz. 29

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Anders ist es bei einem l+f-Betrieb einer Kö d öff Rechts. Solche Betriebe sind keine BgA (s § 4 Abs 1 S 1 KStG). Mit ihnen unterliegt die Kö d öff Rechts daher allenfalls insoweit der beschr StPflicht, als diesem l+f-Betrieb inl stabzugspfl Einnahmen zuzuordnen sind. Nach § 32 Abs 1 Nr 2 KStG wäre die KSt hiermit für diese Eink nicht abgegolten. Hierzu wird vertreten (Kroschel in E & Y, § 32 KStG Rz 20; wohl auch Lambrecht in Gosch, KStG, § 32 Rz 21), dass eine Veranlagung des l+f-Betriebes bei beschr Stpfl iSd § 2 Nr 2 KStG nicht stattfinden könne und sich deswegen aus § 32 Abs 1 Nr 2 KStG ergebe, dass die iR eines solchen Betriebes bezogenen stabzugspfl Eink nicht besteuert werden können. Dem ist uE nicht zu folgen. Soweit man § 2 Nr 2 KStG isoliert betrachtet, würde es dessen Wortlaut durchaus ermöglichen, eine gesonderte Veranlagung nur für die Eink innerhalb des l+f-Betriebes durchzuführen, "von denen ein St-Abzug vorzunehmen ist", denn das Gesetz unterscheidet zwischen der Frage, ob einerseits ein St-Abzug durchzuführen ist und andererseits dessen Abgeltungswirkung, wie gerade § 32 Abs 1 Nr 2 KStG verdeutlicht. Einer solchen "Teilveranlagung" steht jedoch § 1 Abs 1 Nr 6 KStG entgegen, denn aus diesem ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Veranlagung für Kö d öff Rechts ausschließlich bei einem BgA durchzuführen ist, während es ansonsten gem § 2 Nr 2 KStG mit dem durchgeführten St-Abzug sein Bewenden haben soll. Angesichts dieses Regelungszusammenhanges ist aber auch kein Grund dafür ersichtlich, wieso die Kö d öff Rechts bei iR eines l+f-Betriebes bezogenen stabzugspfl Eink besser behandelt werden soll als bei stabzugspfl Eink, die nicht innerhalb eines Betriebes anfallen. Vielmehr ist bei diesen Eink ein St-Abzug unabhängig davon "vorzunehmen", ob eine Abgeltungswirkung besteht oder nicht. Folglich ist eine St-(Abzugs-)pflicht auch insoweit zu bejahen, allerdings aus den og Gründen mangels Veranlagungsmöglichkeit mit Abgeltungswirkung; § 32 Abs 1 Nr 2 EStG tritt insoweit gegenüber den systematisch vorrangigen §§ 2 Nr 2, 1 Abs 1 Nr 6 KStG zurück.

 

Tz. 30

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Hingewiesen sei darauf, dass in den vorgenannten Fällen bei bestimmten KapSt-Pflichtigen Einkünften eine Abstandnahme vom StAbzug in Betracht kommt, s § 44a EStG (dort insbesondere Abs 4).

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