Tz. 214
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
In bestimmten Fällen wird die KapSt-Belastung beseitigt oder gemildert (auch s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1346ff). Dies sind
- die Abstandnahme vom KapSt-Abzug gem § 44a Abs 4, 7 EStG (s Tz 215) und
- die anteilige Erstattung der KapSt gem § 44a Abs 8 EStG (s Tz 216). In systematischem Zusammenhang mit der Erstattung stand bis 31.12.2008 die Tatsache, dass Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 EStG nur einem KapSt-Satz von 10 % unterlagen (§ 43a Abs 1 Nr 5 und 6 EStG aF iVm § 43 Abs 1 Nr 7b und 7c EStG). Dies bedeutete eine Halbierung gegenüber dem normalen KapSt-Satz des § 43a Abs 1 Nr 1 und 4 EStG, nahm also gewissermaßen die hälftige Erstattung vorweg. Diese Vereinfachung war möglich, weil als Empfänger der Eink aus einem BgA iSd § 20 Abs 1 Nr 10 EStG ohnehin nur KöR in Betracht kommen. Ab 2009 beträgt die KapSt in diesen Fällen 15 % (§ 43a Abs 1 Nr 2 EstG nF).
Darüber hinaus bestanden, wenn und soweit das KSt-Anrechnungsverfahren noch galt, bestimmte weitere Vergünstigungen (s Tz 217–220).
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