Tz. 230

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Beim sog unechten Wertpapier-Pensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Pensionsgut zurückzugeben (s § 340b Abs 3 HGB). Sowohl handels- als auch strechtlich gehen die Pensionsgüter auf den Pensionsnehmer über (s § 340b Abs 5 HGB). Dh der Pensionsnehmer, dem die verpensionierten Wertpapiere sowohl jur als auch wirtsch zuzurechnen sind, ist für die Dauer der Wertpapier-Pension derjenige, dem nach § 39 AO die Aktien stlich zuzurechnen sind. Er hat die Dividenden zu versteuern.

Im Geltungsbereich des Anrechnungsverfahrens wurde das unechte Wertpapier-Pensionsgeschäft als Vehikel für das sog Dividendenstripping eingesetzt, und zwar schwerpunktmäßig im kommunalen Bereich.

 

Beispiel: (Unechtes Wertpapier-Pensionsgeschäft iSd § 340b Abs 5 HGB auf fünf Jahre)

Das Ziel der Verlagerung der Dividende von der (nicht zur KSt-Anrechnung berechtigten) Kommune auf das (anrechnungsberechtigte) Kreditinstitut war die Realisierung des KSt-Guthabens, das die Kommune als Teil der (bei ihr nicht stpfl) Zinszahlung erhielt.

Mit Wirkung ab dem VZ 1994 verbietet § 36 Abs 2 Nr 3 S 4 Buchst g EStG 1999 die KSt-Anrechnung bei dem Kreditinstitut (s § 36 EStG 1999 Tz 149–159). Dies hat uE zur Folge, dass die Zinszahlung an die Kommune um das KSt-Guthaben geringer ist, da dieses bei dem Kreditinstitut nicht mehr anrechenbar ist.

UE ist das unechte Wertpapier-Pensionsgeschäft auch nach der Einf des Halb-/Teil-Eink-Verfahrens im kommunalen Bereich von Interesse, da bei Dividendenerträgen nach § 44a Abs 8 EStG nur eine 40%ige Abstandnahme vom KapSt-Abzug möglich ist, während bei Zinserträgen nach § 44a Abs 4 EStG eine vollständige Abstandnahme vom KapSt-Abzug erfolgt.

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