Tz. 46

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die zuvor beschriebene Regelung des § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999 war zunächst – wegen des Wegfalls des Anrechnungsverfahrens an sich konsequenterweise – in § 32 Abs 2 KStG idF des StSenkG gestrichen worden. Dabei wurde übersehen, dass es zum Einen wegen der Anwendungsregeln des § 34 KStG nF auch nach dem 31.12.2000 noch Ausschüttungen unter dem Regime des alten Rechts gab (Fälle des § 34 Abs 9 [später Abs 12] KStG 2001) und zum Anderen, dass auch nach dem Übergang zum neuen System nach wie vor der Sache nach eine KSt-Minderung (wenn auch unter anderer Bezeichnung; Fälle des § 37 Abs 2 KStG) und KSt-Erhöhung (Fälle des § 38 Abs 2 KStG) während einer Übergangsphase weiterhin durchzuführen sind (zur Parallelproblematik der Streichung des § 51 KStG 1999 s § 51 KStG 1999 Tz 30 ff). Demnach besteht nach wie vor ein Bedürfnis für eine Regelung entspr der des § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999, welche ausspricht, dass KSt-Minderung und -Erhöhung bei einer (ehemals) gliederungspflichtigen Kö auch dann möglich und daher durchzuführen sind, wenn diese Kö mit ihren Einkünften (ggf tw) nur im Wege der Abzugs-St besteuert wurde (auch s Tz 4, 44 insbes zu den in Betracht kommenden Kö).

 

Tz. 46a

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Entspr galt bis 2006 ( s § 37 KStG Tz 64 ), wenn eine Kö eine Ausschüttung einer anderen Kö erhielt und diese Ausschüttung bei der erstgenannten (empfangenden) Kö gem §§ 8b Abs 1 KStG, 43 Abs 1 Nr 1 EStG nur der KapSt mit Abgeltungswirkung (s § 32 Abs 1 KStG) unterlag und diese Ausschüttung gleichzeitig bei der ausschüttenden Kö eine Minderung eines vorhandenen KSt-Guthabens (s § 37 Abs 2 KStG) auslöste. Bei der empfangenden Kö führte Letzteres zwingend zur sog Nachversteuerung gem § 37 Abs 3 KStG (dazu näher s § 37 KStG Tz 27 ), also zu einer Erhöhung der KSt (sowie gleichzeitig des KSt-Guthabens). Dann konnte die Abgeltungswirkung des § 32 Abs 1 KStG dieser Nachversteuerung entgegen stehen, so dass auch hier ein Regelungsbedürfnis bestand.

 

Tz. 46b

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Wegen alledem bestimmte § 32 Abs 2 Nr 2 KStG idF des UntStFG v 20.12.2001, dass die KSt nicht abgegolten ist, "soweit § 34 Abs 9, § 37 oder § 38 Abs 2 anzuwenden ist." Leider erhellen weder dieser Wortlaut noch die völlig nichtssagende Gesetzesbegründung (s BT-Drs 14/6882, 38) die oben geschilderten Regelungszusammenhänge. Wie dargestellt ( s Tz 46 ) lassen sich diese nur aus der Vorgängerregelung und daraus ableiten, dass alle in der Vorschrift genannten Vorschriften (ua) Regelungen zur Fortgeltung bzw Fortführung der KSt-Minderung bzw -Erhöhung enthalten. Den bei den betroffenen stbefreiten Kö ( s Tz 4, 44) bei Weiter-Ausschüttung zu ziehenden Konsequenzen (Ausschüttungsbelastung bzw Folgen der §§ 37, 38 Abs 2 KStG) steht eben diese St-Befreiung nicht entgegen; dies ist durch die korrespondierende Regelung des § 5 Abs 2 Nr 3 KStG sichergestellt. Durch das JStG 2009 wurden die Verweise auf §§ 34 Abs 12, 37 KStG gestrichen, da sie durch das Auslaufen des KSt-Anrechnungsverfahrens ( § 34 Abs 12 KStG mit Ablauf VZ 2002) bzw die Umstellung auf ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens ( § 37 KStG mit Ablauf des Jahres 2006) überholt waren.

 

Tz. 46c

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

§ 32 Abs 2 Nr 4 (bis 2008: Nr 2) KStG führt im Übrigen trotz des auf den ersten Blick sehr weiten Wortlauts nicht etwa dazu, dass in den genannten Fällen insgesamt keine Abgeltungswirkung eintreten würde. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "soweit", dass sich die Vorschrift nur auf die Fälle des § 32 Abs 1 KStG bezieht und ausschließlich die oben genannten Rechtsfolgen zeitigt. Sie ändert nichts daran, dass die abzugstpfl Eink unter den Voraussetzungen des § 32 Abs 1 KStG nicht in eine Veranlagung einbezogen werden.

 

Tz. 46d

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Gem § 34 Abs 2a S 1 KStG idF des UntStFG v 20.12.2001 ist (ua) § 32 Abs 2 KStG erstmals für den VZ anzuwenden, für den erstmals das KStG idF des StSenkG v 23.10.2000 anzuwenden ist. Dies und die oben geschilderte Änderung des § 32 Abs 2 KStG sind mit Verkündung des UntStFG im BGBl am 24.12.2001 in Kraft getreten (Art 12 Abs 1 des UntStFG). Soweit aus § 32 Abs 2 Nr 2 KStG aF für die Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten des StSenkG und dem des UntStFG Rechtsfolgen zu ziehen waren, geschah dies also mit Rückwirkung. Die daraus erwachsenden verfassungsrechtlichen Fragen sollen hier nicht erörtert werden. Verfassungsrechtliche Bedenken würden jedenfalls dann nicht durchgreifen, wenn § 32 Abs 2 Nr 2 KStG aF einen nur deklaratorischen Inhalt hätte, wenn sich also bereits ohne diese Regelung aus der Gesamtsystematik des KStG ergäbe, dass die Abgeltungswirkung von Abzugs-St die KSt-Erhöhung bzw -Minderung im Falle der (Weiter-)Ausschüttung nicht hindert. Dies dürfte indes zu verneinen sein. Denn jedenfalls ändert sich durch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung (Fälle des § 34 Abs 12 iVm dem KStG aF) bzw durch die Rechtsfolgen der §§ 37 Abs 2, 38 KStG die KSt-Belastung der abzugsstpfl Eink nachträglich der Höhe nach. Ob...

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