Tz. 30

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 52 Abs 15 S 2 EStG idF des JStG 2010 ist die Neuregelung erstmals ab dem VZ 2011, dh für nach dem 31.12.2010 zufließende vGA anzuwenden. MaW: Für die in den VZ 2009 und 2010 zugeflossenen vGA bleibt es auch dann bei der Anwendung des gesonderten St-Tarifs, wenn die vGA das Einkommen der leistenden Kö gemindert hat. Ebenfalls hierzu s Kollruss (BB 2008, 2437).

 

Tz. 31

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 52 Abs 44a EStG idF des AmtshilfeRLUmsG gilt das auf alle Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und Nr 9 erweiterte materielle Korrespondenzprinzip für nach dem 31.12.2013 zufließende Einnahmen. Es kommt somit auf den Zuflusszeitpunkt an.

 

Tz. 32

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 52 Abs 33 a idF des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen ist die Neuregelung des § 32d Abs S 1 Nr 3 Buchst b (s Tz 2 b und 12), wonach die berufliche Tätigkeit für die Kap-Ges einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss gewährleisten muss, erstmals auf Anträge für den VZ 2017 anzuwenden.

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