Tz. 83

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die durch das JStG 2007 eingeführte Regelung zum materiellen Korrespondenzprinzip bei vGA ist nach § 52 Abs 4d S 3 EStG erstmals auf vGA anzuwenden, die nach dem 18.12.2006 zufließen. Es kommt somit auf den Zeitpunkt des Zuflusses bei dem AE an, dh auf den Zeitpunkt, in dem der AE wirtsch über die vGA verfügen kann. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Vermögensminderung bei der die vGA leistenden Kö oder der Zeitpunkt der Einbuchung einer Forderung bei dem die vGA empfangenden AE. Hat sich der Betrag bereits erfolgswirksam in der Bil des AE ausgewirkt, kommt es uU zu einer rückwirkenden Anwendung der neuen Vorschriften.

 

Tz. 83a

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Das durch das AmtshilfeRLUmsG auf alle Bezüge iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 1 EStG ausgedehnte materielle Korrespondenzprinzip ist nach § 52 Abs 4d S 4 EStG grds erstmals für den VZ 2014 anzuwenden. Sind die Einnahmen nach Zuflussgrundsätzen zu erfassen (zB bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG oder bei Anwendung des Teil-Eink-Verfahren bei im PV gehaltenen Anteilen bei wirksamer Option), kommt es auf den Zuflusszeitpunkt an. Dh alle nach dem 31.12.2013 zufließenden Bezüge werden von der Neuregelung erfasst. Bei bilanzierenden Stpfl kommt es bei im BV gehaltenen Beteiligungen auf die bilanzielle Erfassung des Ertrags und nicht auf den Zufluss an. Bei kj-gleichem Wj gilt die Neuregelung nach § 52 Abs 4d S 4 EStG erstmals für das Wj 2014. Bei bilanzierenden Stpfl mit abw Wj ist die Regelung nach § 52 Abs 4d S 5 EStG erstmals für den VZ anzuwenden, in dem das Wj endet, das nach dem 31.12.2013 begonnen hat. Dh bei einem Stpfl mit abw Wj v 01.07.-30.06. wäre die Neuregelung erstmals für den VZ 2015, dh für das Wj v 01.07.2014–30.06.2015 anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge