Tz. 142

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Bei der Ermittlung der Höhe der – vorbehaltlich der Höchstbetragsberechnung (s Tz 148 ff) und der Gesamthöhe der inl KSt (s Tz 191 f) – anrechenbaren ausl St sind zunächst die Einschränkungen zu beachten, die sich bereits aus den Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 KStG ergeben. Danach muss insbes St-Objektidentität vorliegen, es darf sich nicht um eine Drittstaaten-St handeln (s Tz 102 ff, 79f) und die ausl St muss festgesetzt und gezahlt sein; all dies kann uU nur tw fehlen, so dass dann die anrechenbare St schon auf Ebene des Tatbestands gemindert wird (dies gilt grds auch in DBA-Fällen, s Tz 250 ff; zu EU-RL s Tz 226 ff).

 

Tz. 143

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Dieses tw Fehlen kann zu Aufteilungsproblemen führen. Als allgemeine Regel gilt diesbzgl, dass die ausl Rechtsregeln hierfür möglichst präzise berücksichtigt werden sollten (zB zur zT fehlenden St-Objektidentität schon s Tz 105). Sind diese nicht hinreichend aufklärbar, muss für die Folgen innerhalb der Feststellungslast letztlich eine Abwägung unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitwirkung des Stpfl, der den Fin-Beh zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten von Amts wegen und dem Grad der Wahrscheinlichkeit der mutmaßlich in Betracht kommenden ausl (Rechts-)Sachverhalte erfolgen (ebenso hierzu s Tz 125).

 

Tz. 144

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Ein bestehender Ermäßigungsanspruch führt ebenfalls zur entspr Minderung der anrechenbaren ausl St (näher s Tz 95 ff; anders in DBA-Fällen, s Tz 223 ff). Die anrechenbare St wird insbes auch durch eine Anrechnung ausl KSt im Ausl gemindert (auch s Tz 95, 117; ebso s Roser, in Gosch, KStG, § 26 Rn 99a); steht diese noch aus, ist die Anrechnungsmöglichkeit als Ermäßigungsanspruch anzusehen. Eine solche (Möglichkeit der) ausl Anrechnung kann nicht deswegen ignoriert werden, weil sie im Ausl zur Vermeidung einer wirtsch Doppelbesteuerung dient (wie das frühere dt KSt-Anrechnungssystem). Dies ändert ggf nichts daran, dass die endgültige St-Belastung, für die allein Doppelbesteuerung in D zu vermeiden ist, nur für die im Ausl durch Anrechnung geminderte St gegeben ist.

 

Tz. 145

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Auch eine ausl St, die auf Eink entfällt, die in D einer Verlustausgleichsbeschränkung (insbes s §§ 2a, 15a EStG) unterliegen, gehört zur anrechenbaren St, s Tz 107, 153.

 

Tz. 146

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Erfolgt die Zahlung der ausl St in Fremdwährung, so ist für die Umrechnung in EUR der durch die EZB täglich festgesetzte Devisenkurs des Zahlungstags (= Abflusstags) maßgebend (s R 34c Abs 1 S 1 EStR und zB s Pohl in Blümich, § 26 KStG Rn 80). Dies folgt daraus, dass das Gesetz die Zahlung und damit die tats wirtsch Belastung als Tatbestandsmerkmal ansieht. Der Zahlungstag ist daher auch dann maßgebend, wenn die Stpfl die ausl St-Verbindlichkeit bilanziell zu einem anderen Stichtag und deswegen zu einem anderen Kurs erfasst hat. Wird die ausl St (für Rechnung der Stpfl, s Tz 87 ff) von einem Dritten gezahlt, ist dessen Zahlungstag entscheidend. Ua wegen solcher, in tats Hinsicht Ermittlungsschwierigkeiten auslösender Konstellationen lässt die Fin-Verw zur Vereinfachung zu, dass ersatzweise der monatlich im BStBl I veröffentliche USt-Umrechnungskurs verwendet wird (s R 34c Abs 1 S 2 EStR). Dies bindet die Stpfl indes nicht, so dass der konkrete Nachw eines für die Stpfl günstigeren Kurses möglich bleibt.

 

Tz. 147

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Wird die ausl St durch den ausl Fiscus nachträglich geändert, ist für die dann auch in D vorzunehmende Änderung der Veranlagung (s Tz 94) str, ob für die Höhe der ausl St (zum Einfluss auf die Höhe der ausl Eink iRd Höchstbetragsberechnung s Tz 158) iR dieser Änderung der og (s Tz 146) oder der Kurs anzusetzen ist, der am Tag der Erstattung durch den ausl Fiscus bzw der Nachzahlung durch die Stpfl galt. Aus den genannten Gründen (s Tz 146) ist letzteres zutr (s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 82; aA s Lieber, in H/H/R, § 26 KStG Rn 33; wohl ebenso s Müller-Dott, in F/W/B, § 26 KStG Rn 66). Anderenfalls würde ein Betrag zur Anrechnung kommen, der nach oben oder unten von der tats Belastung abweicht. Die hier vertretene Ansicht darf aber nicht dazu führen, dass die anrechenbare ausl St negativ wird (zB wenn die gesamte ausl St erstattet wird und der EUR im zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Zeitpunkt gegenüber der ausl Währung an Wert verloren hat mit der Folge, dass die Erstattung höher anzusetzen ist als die urspr Zahlung). Denn eine "negative Anrechnung" (= Erhöhung der dt St) ist von § 26 KStG nicht gedeckt. Jedoch ist es nicht nur akzeptabel, sondern sogar geboten, dass im umgekehrten Fall (EUR hat an Wert gewonnen) bei – nominal – vollständiger Erstattung trotzdem nach Umrechnung ein anzurechnender Rest verbleibt. Denn in einem solchen Fall fällt trotz der "Vollerstattung" aus der allein maßgeblichen dt Sicht eben immer noch ausl St an. Eben deswegen kann der Fall nicht so behandelt werden, als wenn von vornherein keine ausl St zu zahlen gewesen wäre. Anderenfalls bliebe e...

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