Tz. 117

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Für ausl Dividenden gelten zwar keine besonderen Regeln. Jedoch ist es sinnvoll, sich für eine evtl ausl Besteuerung folgende Unterscheidung vor Augen zu führen:

  • Hat der ausl Staat die ausschüttende ausl Gesellschaft einer dortigen KSt unterworfen, so besteht insoweit keine Subjektidentität, weil diese St für Rechnung der ausl Gesellschaft erhoben wird (außerdem s Tz 119, 121 zum Fall, dass der ausl Staat die ausl Gesellschaft als "transparente" Pers-Ges behandelt). Dies ist ein Fall wirtsch Doppelbesteuerung, der nicht unter § 26 KStG fällt (s Tz 4 ff; aber zur EU-Rechtswidrigkeit während der Geltung des alten KSt-Anrechnungsverfahrens s Tz 59 ff). Erhält die Dividendenempfängerin im Ausl eine Anrechnung ausl KSt (zB wenn sie dort eine BetrSt besitzt, der die Beteiligung an der ausschüttenden ausl Kap-Ges zuzurechnen ist), hindert das als solches die Subjektidentität nicht (mindert aber die anrechenbare St entspr, s Tz 95).
  • Anders ist es bei ausl KapSt auf die Dividenden, denn eine solche wird für Rechnung der inl Dividendenempfängerin erhoben, womit Subjektidentität gegeben ist. Allerdings scheitert eine Anrechnung, wenn die Dividende gem § 8b Abs 1 KStG stfrei ist (s Tz 104).

Die Abgrenzung zwischen den genannten Alternativen (ausl KSt/KapSt) ist schwierig, wenn das ausl St-System nicht klar zwischen der Besteuerung von Kö und deren Gesellschaftern unterscheidet. Die Existenz eines ausl Anrechnungssystem ähnlich dem früheren dt System allein führt noch nicht zu solchen Schwierigkeiten, solange das ausl System eine (endgültige) Besteuerung der AE erst bei Ausschüttungen (Dividenden) durchführt. Jedoch kann es ausl Systeme geben, die bei der ausl Kö bereits bei Gewinnerzielung eine Besteuerung für Rechnung der AE vornehmen, welche nur den Charakter einer Vorauszahlung für die Anteilseigner hat. In einem solchen Fall wäre St-Subjektidentität gegeben. Dies würde ggf aber nichts daran ändern, dass es sich aus dt Sicht um eine Dividende handelt, die § 8b Abs 1 KStG unterfällt (s den vorigen Punkt und s Tz 144).

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