Tz. 250

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Im Grundsatz gilt auch hierzu in DBA-Fällen das zu Nicht-DBA-Fällen Gesagte (s Tz 142 – 147), allerdings mit folgenden Besonderheiten:

 

Tz. 251

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die ausl St, die auf Eink erhoben wurde, die nach dem DBA in D stfrei sind, ist von vorne herein nicht anrechenbar. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Freistellungsanordnung des DBA (eine andere Frage ist, ob diese Eink in die Höchstbetragsberechnung einzubeziehen sind, s Tz 258 f). Es besteht auch kein Methoden-Wahlrecht der Stpfl (s Tz 9). Gleiches gilt im Ergebnis für den Teil der ausl St, der über die (bei bestimmten Eink) nach DBA geltenden Höchstgrenzen hinaus erhoben wurde (so schon s Tz 220).

 

Tz. 252

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Ausführungen zum tw Fehlen der Anrechnungsvoraussetzungen (s Tz 142, 143) gelten in DBA-Fällen entspr; allerdings ist zu beachten, dass es sich in DBA-Fällen nicht nach § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG, sondern nach den og (s Tz 206 – 243) Voraussetzungen richtet, ob eine ausl St (tw) schon tatbestandsmäßig nicht anrechenbar ist. Im Ergebnis dürfte dies allerdings – abgesehen von der Problematik des Ermäßigungsanspruchs (s Tz 223 – 225) – kaum jemals zu Abweichungen zu Nicht-DBA-Fällen führen. Das Merkmal des fehlenden Ermäßigungsanspruchs gilt in DBA-Fällen nicht. Ein solcher Anspruch mindert hier also die anrechenbare St nicht (anders in Nicht-DBA-Fällen, s Tz 144), solange er nicht realisiert ist (s Tz 94).

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