Tz. 42

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Frage nach der Anwendung des § 8b Abs 8 KStG auf der Ebene der OG ist im Zusammenhang mit der Streichung des § 14 Abs 2 KStG aF und der Änderung des § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG zu sehen, die auf Antrag bereits für zurückliegende VZ anzuwenden sind (s § 14 KStG Tz 107).

§ 21 KStG ist durch das UStAVermG mit Wirkung ab dem VZ 2019, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auch schon für den VZ 2018, neu gefasst worden. Nach § 21 Abs 2 S 2 KStG führt die Verwendung stfreier Eink aus dem Kap-Anlageergebnis für die BRE zu einer anteiligen Kürzung des abzb Betrages der BRE und nicht mehr wie bisher zu einer anteiligen Herabsetzung des Höchstbetrages, bis zu dem die BRE st-mindernd abgezogen werden darf (s § 8b KStG Tz 464). Bei Anwendung der Bruttomethode würde der abzb Betrag nicht gekürzt, obwohl bei dem OT die Beteiligungserträge stfrei gestellt würden.

Nach § 21 Abs 1 Nr 1 KStG dürfen in die BMG für die stlich abzb BRE nur stpfl Eink-Teile einbezogen werden. Bei Anwendung der Bruttomethode würden die Beteiligungserträge der OG als stpfl behandelt und müssten in die BMG für die abzb BRE einbezogen werden, obwohl sie auf der Ebene des OT nach § 8b Abs 1 KStG stfrei gestellt würden. Dies soll durch die in § 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG angeordnete Nichtanwendung des § 8b Abs 8 KStG vermieden werden.

 

Tz. 43

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Wenn § 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG die Nichtanwendung des § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG auf OT-Ebene regelt und wenn im Umkehrschluss gem § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG § 8b Abs 8 KStG iRd Einkommensermittlung der OG anzuwenden ist, bedeutet das für ein organschaftlich eingebundenes Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen, dass für Anteile, die den Kap-Anlagen zuzurechnen sind, weder die OG noch der OT die St-Befreiung nach § 8b Abs 1ff KStG in Anspruch nehmen kann. Da die stpfl Dividendenerträge der OG gleichzeitig in die BMG für die Bildung der stwirksamen BRE einbezogen werden (s § 21 KStG Tz 44ff und s § 21 KStG Vorab-Komm Tz 9), wird das dem OT zuzurechnende Organeinkommen durch beide Größen beeinflusst.

 

Tz. 44

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Auf der Ebene des OT gilt § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG nicht, dh auf dieser Ebene ist nicht mehr zu prüfen, ob die Beteiligungserträge stpfl sind. Insoweit wird das Organeinkommen dem OT als stpfl Einkommen zugerechnet, ohne dass es zu einer (weiteren) Prüfung der St-Freiheit unter Berücksichtigung der stlichen Verhältnisse des OT kommt (glA s Frotscher, in F/D, § 15 KStG Rn 89).

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