Tz. 106

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Unter Sponsoring wird "…die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Pers, Gr und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in der Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind" (s Schr des BMF v 18.02.1998, BStBl I 1998, 212).

 

Tz. 107

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Der wes Unterschied des Sponsoring zu den Spenden besteht also darin, dass der Sponsor gerade keine altruistischen, sondern wirtsch Ziele verfolgt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, oder indem er für Produkte seines Unternehmens wirbt (s Schr des BMF v 18.02.1998, BStBl I 1998, 212).

Die Berücksichtigung der Sponsoring-Aufwendungen als BA setzt nicht voraus, dass die Leistungen des Sponsors notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; nach Auff der FinVerw dürfen sie auch dann als BA abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtsch Vorteil ist der BA-Abzug zu versagen (s Schr des BMF v 18.02.1998, BStBl I 1998, 212). Da der "erstrebte wirtsch Vorteil" jedoch eine kaum zu messende Größe ist und sich in erster Linie in der Vorstellung des Unternehmers abspielt, dürfte unter Heranziehung dieser Auff der BA-Abzug kaum zu versagen sein. Das Hess FG (s Urt des Hess FG v 23.11.1998, EFG 1999, 496) sieht die Bedeutung des Ereignisses, bei dem die Sponsoring-Maßnahmen sichtbar werden, den Erfolg der gesponserten Pers und die Kosten, die dieser durch die Teilnahme entstehen, als Anhaltspunkte für die Wertbemessung an. Nach Baldauf (s ZKF 2017, 149) reicht es für die Abziehbarkeit von Sponsoring-Aufwendungen nicht aus, dass nur ein "dezenter Hinw auf den Sponsor" in der Presse erfolgt; hierdurch erfolge keine direkte Abnehmerbeeinflussung in Form von Absatzwerbung als unmittelbare Gegenleistung durch den st-begünstigten Zuwendungsempfänger. Derartige Zahlungen stellten (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) abzb Spenden dar.

 

Tz. 108

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Während die FinVerw bei der Anerkennung von Sponsoring-Aufwand als BA offensichtlich recht großzügig ist (s Tz 107), legt die Rspr einen strengeren Maßstab an. So hat das Hess FG (s Urt des Hess FG v 23.11.1998, EFG 1999, 496) den BA-Abzug ua davon abhängig gemacht, dass die unternehmerischen Kommunikationsziele zu erreichen sind und dass durch die Zuwendung eine Reflexwirkung auf das Ansehen des Unternehmens erwartet wird. Ferner verlangt das Gericht eine angemessene Gegenleistung des Gesponserten. Der BFH (s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237) hat in einem Fall, in dem eine Stadtsparkasse eine Zuwendung zur Gestaltung eines Marktplatzes geleistet hatte und auf der mit dieser Spende finanzierten Plastik lediglich ein Hinw-Schild ("Gestiftet von der Sparkasse X") angebracht war, den BA-Abzug versagt und eine Spende angenommen. In einem weiteren Urt hat der BFH (s Urt des BFH v 14.07.2020, Az: VIII R 28/17) einen abzb Sponsoringaufwand in einem Fall anerkannt, in dem auf der Kleidung des gesponserten Sportlers nicht unmittelbar auf die freiberufliche Tätigkeit des Sponsors hingewiesen wurde, sondern lediglich ein Logo mit einer allg gehaltenen Internet-Adresse (des Sponsors) angebracht war, von der aus man mittels eines "Links" ua zur Internet-Seite des Sponsors gelangte (zu diesem Urt s Lauer, DStR 2021, 1802).

 

Tz. 109

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Liegen die Voraussetzungen für einen BA-Abzug nach den oa Ausführungen nicht vor, kann es sich bei den Sponsoring-Aufwendungen um Spenden iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG oder um vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG handeln (s Schr des BMF v 18.02.1998, BStBl I 1998, 212).

Der Verzicht auf die Formvoraussetzungen des Spendenverfahrens (fehlende Zuwendungsbestätigung) bedeutet aber nicht automatisch, dass BA vorliegen. Eine fehlende Zuwendungsbestätigung betrifft (nur) die Abziehbarkeit der Zahlung als Zuwendung iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG. Die Abgrenzung zwischen Spende und BA muss jedoch anhand der Spendenkriterien "Freiwilligkeit" und "Unentgeltlichkeit" getroffen werden (s Urt des FG MV v 30.05.1997, EFG 1997, 1158).

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