Tz. 31

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nach § 5 Abs 2 UmwStG gelten die Anteile iSd § 17 EStG für die Ermittlung des Übernahmeergebnisses als zum stlichen Übertragungsstichtag mit den AK in das BV der Pers-Ges bzw der natürlichen Person als eingelegt.

Zu den AK zählt alles, was der Erwerber aufwenden muss, um das WG zu erlangen (s Urt des BFH v 09.10.1979, BStBl II 1980, 116 und v 24.02.1987, BStBl II 1987, 810). Neben dem eigentlichen Kaufpreis rechnen zu den AK auch die Anschaffungsnebenkosten wie Reisekosten, Vermittlungskosten, Notargebühren und St für die Anschaffung ggf auch spätere Prozesskosten. Weiter gehören dazu die nachträglichen AK. Wegen weiterer Einzelheiten, auch wegen des normspezifischen AK-Begriffs, s § 17 EStG Tz 260 ff und s § 4 UmwStG Tz 71. Wegen der Frage, inwieweit nachträgliche AK, die nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen sind, s § 4 UmwStG Tz 53 ff.

Bei einem unentgeltlichen Erwerb der Anteile sind nach § 17 Abs 2 S 5 (bisher S 3) EStG die AK des Rechtsvorgängers maßgebend. Ebenso s Schnitter (in F/M, § 5 UmwStG Rn 48).

Fraglich ist, inwieweit die Entscheidung des BVerfG zur Absenkung der Beteiligungsquote (s Beschl des BVerfG v 07.07.2010, BStBl II 2011, 86), die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dazu führt, dass nicht die historischen AK, sondern der gW zum 01.04.1999 bzw zum 27.10.2000 zugrunde zu legen ist, auch iRd § 5 Abs 2 UmwStG zu berücksichtigen ist. UE sind die Grundsätze der Verfassungsgerichtsentscheidung auch iRd § 5 Abs 2 UmwStG zu beachten. Wegen Einzelheiten s § 17 EStG Tz 214 ff. GlA s Neu/Schiffers/Watermeyer (GmbHR 2011, 729, 733), s Schnitter (in F/M, § 5 UmwStG Rn 49b), s Haritz (in H/M, 4. Aufl, § 5 UmwStG Rn 48), s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 5 UmwStG Rn 26), s Cordes/Dremel/Carstens (in FGS/BDI, UmwSt-Erl 2011, Rn 05.05), s Benno Fischer (in Schneider/Ruoff/Sistermann, UmwSt-Erl 2011, H 5.12) und s IDW (Ubg 2011, 549, 559). AA s Stimpel (GmbHR 2012, 123, 128) und wohl auch s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 5 UmwStG Rn 31). Die aA läss sich uE auch nicht mit der Besteuerung der offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG, die alle AE trifft und dem unterschiedlichen Besteuerungsregime von Kap- und Pers-Ges begründen. Denn die Berücksichtigung der Rspr des BVerfG iRd § 5 Abs 2 UmwStG hat weder Auswirkung auf die Besteuerung der offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG noch auf die spätere Besteuerung der Gewinne aus dem Personenunternehmen. Vielmehr ergeben sich ausschließlich Auswirkungen auf den Übernahmegewinn/-verlust, der einem Gewinn/Verlust aus der Anteilsveräußerung/Liquidation entspr. In diesen Fällen ist die Rspr des BVerfG jedoch unstr zu berücksichtigen.

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