Tz. 138

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Liegen die St-Anrechnungs-Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 EStG (ggf iVm § 34c Abs 6 S 4 oder S 5 EStG oder iVm § 26 Abs 1 S 2 KStG, s Tz 128 – 137e) vor (s Tz 66 – 127), ist Rechtsfolge grds die Anrechnung der ausl St (als Teil der St-Festsetzung, s Tz 44), wenn kein St-Abzug gewählt wird (s Tz 272 ff). Neben den bereits durch die Tatbestandsvoraussetzungen gezogenen Grenzen (insbes St-Objekt und -Subjektidentität sowie zeitliche Identität) enthält das Gesetz indes auch in der Rechtsfolge weitere Begrenzungen dieser Anrechnungsmöglichkeit, nämlich (zu Besonderheiten/Abweichungen bei DBA-Fällen außerdem s Tz 244 ff):

Die Anrechnung ist für Eink aus jedem ausl Staat gesondert zu prüfen ("Per-country-limitation", s Tz 140).
Für die (grds Gesamt-)Eink aus jedem ausl Staat ist die darauf entfallende dt KSt zu ermitteln. Dieser Betrag ist ges definiert durch die Höchstbetragsberechnung (s § 26 Abs 2 S 1 KStG), welche den wichtigsten Grenzwert der anrechenbaren St bildet. Sie führt dazu, dass höchstens die ausl St angerechnet werden kann, die auch in D auf die ausl Eink aus dem jeweiligen Staat in Form der KSt (zur GewSt s Tz 35a ff) erhoben wird (s Tz 148 ff).
IR dieser Höchstbetragsberechnung greifen weitere Begrenzungen hinsichtlich der einzubeziehenden ausl Eink und deren Ermittlung (s § 34c Abs 1 S 3 und 4 EStG, s Tz 162 und s Tz 168).
Eine weitere Begrenzung enthält § 26 Abs 2 S 1, indem er die St iSd § 37 Abs 3 KStG und § 38 KStG von der Berechnung ausschließt; Gegenteiliges tritt allerdings in den Fällen des § 37 Abs 2 KStG ein (zum Ganzen s Tz 190 ff).
Schließlich bildet die Gesamthöhe der im VZ anfallenden dt KSt eine weitere Grenze der Anrechnung, deren Wirkung uU noch über die Höchstbetragsrechnung hinausgeht (s Tz 191 f).

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